Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg
(Abgeordnetengesetz - AbgG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-2

Vom 19. Juni 2013 (GVBl. I Nr. 23) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2018 (GVBl. I Nr. 3)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Mitgliedschaft im Landtag und Beruf
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft1
Schutz der freien Mandatsausübung2
Wahlvorbereitungsurlaub3
Berufs- und Betriebszeiten4
Abschnitt 2
Leistungen an Abgeordnete
Entschädigung5
Anrechnung anderer Einkünfte, Doppelmandat6
Amtsausstattung7
Erstattung von Aufwendungen für Beschäftigte und Wahlkreisbüros8
Pflichtsitzungen9
Erstattung von Fahrkosten10
Erstattung von Reisekosten in besonderen Fällen11
Berufliche Qualifizierung12
Ausführungsbestimmungen13
Abschnitt 3
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
Übergangsgeld14
Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, Altersrente15
Gesundheitsschäden16
Abschnitt 4
Zuschuss zu den Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung
Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen17
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
Begriffsbestimmungen18
Beginn und Ende der Ansprüche19
Zahlungsvorschriften20
Verzicht, Übertragbarkeit21
Bericht des Präsidenten22
Abschnitt 6
Angehörige des öffentlichen Dienstes
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat23
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats24
Abschnitt 7
Verhaltenspflichten
Annahme von Leistungen25
Zulässigkeit der Annahme von Leistungen25a
Abführung von Leistungen25b
Anzeigepflichten26
Verstöße gegen die Verhaltensregeln26a
Überprüfung von Abgeordneten27
Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung27a
Abschnitt 8
Weitergeltung alten Rechts, Übergangsbestimmungen, ergänzende Vorschriften
Versorgungsansprüche, -anwartschaften und -abfindungen28
Abgeordnete mit Höchstversorgung29
Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen der Versorgungsberechtigten30
Beginn der Ansprüche der in den sechsten Landtag Gewählten31
Berufliche Qualifizierung und Evaluation32
Evaluation der Altersrente33
Datenverarbeitung34

Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg vom 19. Juni 2013 (GVBl. I Nr. 23). Gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieses Gesetzes tritt Artikel 1 mit Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg [red. Hinweis: 8. Oktober 2014] in Kraft; Artikel 1 §§ 13 und 31 treten am 21. Juni 2013 in Kraft.