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§ 16 AbgG - Gesundheitsschäden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-2

(1) Hat ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag oder, sofern es dem Landtag mindestens fünf Jahre angehört hat, innerhalb von drei Jahren nach seinem Ausscheiden ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitsfähigkeit dauernd so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es eine Versorgung in Höhe von 20 Prozent der Entschädigung nach § 5 Absatz 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz auf 30 Prozent.

(2) Auf die Versorgungsansprüche nach Absatz 1 werden angerechnet

  1. 1.

    Rente aus dem Versorgungswerk, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruht,

  2. 2.

    Altersversorgung nach dem Abgeordnetengesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung,

  3. 3.

    Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft in anderen gesetzgebenden Körperschaften,

  4. 4.

    Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Höhe von 50 Prozent des Betrags, um den die Ansprüche nach Absatz 1 und die Versorgungsbezüge aus der öffentlichen Kasse 90 Prozent der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 übersteigen.

(3) Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden sie höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.

(4) Die Feststellung von Gesundheitsschäden erfolgt am Sitz des Landtags durch amtsärztliches Gutachten; sie wird bis zu dreimal im Abstand von jeweils drei Jahren amtsärztlich überprüft. Die Feststellung wird ersetzt durch den Bescheid über Rente wegen Erwerbsminderung oder durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts. Der Anspruch auf Versorgung nach Absatz 1 erlischt, wenn die Voraussetzungen entfallen sind oder die versorgungsberechtigte Person erneut Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft wird.

(5) Auf die Versorgung nach Absatz 1 sind die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes über die Versorgung sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Mitglieder des Landtags sind gegen Unfall zu versichern.