§ 28 AbgG - Versorgungsansprüche, -anwartschaften und -abfindungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Die innerhalb der ersten fünf Wahlperioden erworbenen Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften bleiben erhalten. Die sich daraus ergebenden Ansprüche richten sich, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6, nach bisherigem Recht. Gleiches gilt für noch nicht abgegoltene Ansprüche auf Versorgungsabfindung, Nachversicherung oder Anrechnung der Mandatszeit als Dienstzeit.
(2) Für ehemalige Mitglieder des Landtags mit Anspruch auf Altersversorgung, die vor dem 13. Oktober 2007 aus dem Landtag ausgeschieden sind, sind die Versorgungsregelungen nach §§ 11 und 12 und die Anrechnungsvorschriften nach § 21 des Abgeordnetengesetzes jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 geltenden Fassung anzuwenden. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersversorgung nach § 12 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) Mit Beginn der 6. Wahlperiode wird bei der Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Versorgung wegen Gesundheitsschäden nach Absatz 1 Satz 1 anstelle der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ein fiktiver Bemessungssatz in Höhe von 63 Prozent der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes zugrunde gelegt. Dieser fiktive Bemessungssatz gilt auch bei der anteiligen Berücksichtigung von Zeiten, in denen ein Amt mit Amtszulage im Sinne des § 5 Absatz 3 wahrgenommen wurde.
(4) Für das Jahr 2022 wird bei der Berechnung der Versorgung gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 102 Prozent des fiktiven Bemessungssatzes nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage des Jahres 2020 zugrunde gelegt. Für die Anpassung einer Versorgung gemäß § 16 Absatz 1 gilt Satz 1 sinngemäß.
(5) Die Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs bestimmt sich nach den §§ 14 bis 16 und 39 bis 42 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(6) Bei Mitgliedern des Landtags, die vor Beginn der 6. Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind und Anspruch auf Übergangsgeld haben, bemessen sich Dauer und Höhe des Übergangsgeldes nach § 10 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Hat ein Mitglied dem Landtag sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört, werden bei der Ermittlung der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Mandatszeiten aus vorherigen Wahlperioden berücksichtigt. Die Höhe des Übergangsgeldes und die maximale Bezugsdauer richten sich im Übrigen nach diesem Gesetz.