§ 18 AbgG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Versorgungsberechtigte ehemalige Mitglieder des Landtags, die Übergangsgeld (§ 14), Altersrente (§ 15 Absatz 3 Nummer 1), Versorgung wegen Gesundheitsschäden (§ 16) oder Altersversorgung nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht beziehen, sowie diejenigen, die Hinterbliebenenrente (§ 15 Absatz 3 Nummer 2) oder Hinterbliebenenversorgung nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht erhalten,
- 2.
Versorgung die in Nummer 1 aufgeführten Leistungen,
- 3.
gesetzgebende Körperschaften das Europäische Parlament, der Deutsche Bundestag, die Landesparlamente und die aus der Wahl vom 18. März 1990 hervorgegangene Volkskammer der DDR.