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§ 32 AbgG - Berufliche Qualifizierung und Evaluation

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-2

(1) § 12 findet erstmalig auf Mitglieder des Landtags der 6. Wahlperiode Anwendung.

(2) Während der 7. Wahlperiode wird die Vorschrift des § 12 unter Berücksichtigung der Berichte der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags gemäß § 22 überprüft. Bei der Evaluation sind Art und Umfang der durchgeführten Qualifizierungsmaßnahmen, ihre Auswirkungen und Ergebnisse sowie die Kosten zu berücksichtigen.