§ 32 AbgG - Berufliche Qualifizierung und Evaluation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) § 12 findet erstmalig auf Mitglieder des Landtags der 6. Wahlperiode Anwendung.
(2) Während der 7. Wahlperiode wird die Vorschrift des § 12 unter Berücksichtigung der Berichte der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags gemäß § 22 überprüft. Bei der Evaluation sind Art und Umfang der durchgeführten Qualifizierungsmaßnahmen, ihre Auswirkungen und Ergebnisse sowie die Kosten zu berücksichtigen.