§ 27 AbgG - Überprüfung von Abgeordneten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Die Mitglieder des Landtags Brandenburg werden nach Annahme des Mandats auf eine geheimpolizeiliche, insbesondere auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes überprüft. Die Überprüfung wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 durchgeführt. Sie erstreckt sich auch auf Personen, die gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren, und auf inoffizielle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei. Abgeordnete, die erst nach dem 12. Januar 1990 das 18. Lebensjahr vollendeten, werden nicht überprüft. Scheidet ein Mitglied des Landtags vor Abschluss des Überprüfungsverfahrens aus dem Landtag aus, ist das Verfahren einzustellen. Die hierzu im Überprüfungsverfahren angefallenen Unterlagen sind umgehend zu vernichten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags ersucht das Bundesarchiv um die Übermittlung von Unterlagen zum Zweck der Überprüfung. Die Abgeordneten teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu diesem Zweck alle Vor- und Familiennamen (Geburtsnamen und Namen aus früheren Ehen), ihre Personenkennzahl nach dem Recht der DDR und die Wohnanschriften (Haupt- und Nebenwohnungen) vor dem 3. Oktober 1990 mit. Enthält die Antwort des Bundesarchivs Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit oder Verantwortung nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 hinweisen, übermittelt die Präsidentin oder der Präsident dem Mitglied des Landtags alle Unterlagen unter Berücksichtigung des § 16 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Das Mitglied hat die Möglichkeit, in einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Die Präsidentin oder der Präsident kann zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Überprüfung einleiten, wenn neue Tatsachen oder Unterlagen beigebracht werden.
(3) Zu Beginn einer Wahlperiode wird beim Landtag eine Kommission eingerichtet, die aus vier Mitgliedern besteht, die weder dem Landtag noch der Landesregierung angehören und auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode gewählt werden. Den Vorschlag unterbreitet die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen.
(4) Im Falle von Absatz 2 Satz 3 übermittelt die Präsidentin oder der Präsident alle Unterlagen und, soweit vorhanden, die Stellungnahme des Mitglieds des Landtags an die Kommission. Die Kommission trifft in Auswertung der Mitteilungen des Bundesarchivs und sonstiger ihr zugeleiteter oder von ihr beigezogener Unterlagen und Informationen Feststellungen, ob eine Tätigkeit oder Verantwortung nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 als erwiesen anzusehen ist. Sie kann ergänzende Unterlagen und Stellungnahmen des Bundesarchivs oder anderer Stellen anfordern und bei Bedarf um Akteneinsicht ersuchen. Entscheidungen bedürfen einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kommission. Vor Abschluss der Feststellungen sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Landtags zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Es kann Akteneinsicht verlangen und sich einer Vertrauensperson bedienen. Die Feststellungen der Kommission werden unter Angabe der wesentlichen Gründe von dem den Vorsitz wahrnehmenden Kommissionsmitglied ausgefertigt. Vor der Übergabe des Berichts über die Feststellungen an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags gibt die Kommission dem betroffenen Mitglied des Landtags Gelegenheit, zu den seine Person betreffenden Feststellungen eine schriftliche Erklärung abzugeben; sie ist dem Bericht als Anlage beizufügen. Der Bericht wird als Drucksache veröffentlicht; der Landtag befasst sich mit ihr in einer seiner Sitzungen.
(5) Die Kommission tagt nichtöffentlich. Ihre Mitglieder sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 5 bis 9 zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Nähere über die bei der Überprüfung der Abgeordneten einzuhaltenden Geheimhaltungspflichten wird in einer gesonderten Anlage zur Geschäftsordnung des Landtags geregelt.
(6) Bei Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 3, Akteneinsicht nach Absatz 4 Satz 6 und Veröffentlichungen nach Absatz 4 Satz 9 sind berechtigte Interessen Betroffener und Dritter im Sinne des § 6 Absatz 3 und 7 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu berücksichtigen. Insbesondere die Rechte zum Schutz der Betroffenen sind während des gesamten Überprüfungsverfahrens zu beachten.
(7) Die angefallenen Unterlagen sind mit Ablauf der Wahlperiode dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv zur Übernahme anzubieten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.