§ 5 LVO - Erwerb der Laufbahnbefähigung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- LVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch
- 1.
Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung,
- 2.
Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst nach Kapitel 3,
- 3.
Einführung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung oder des für den Aufstieg vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens,
- 4.
Zulassung zu einer höheren Laufbahn und Bestehen der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst gemäß § 6,
- 5.
Laufbahnwechsel gemäß § 7 Absatz 1,
- 6.
Anerkennung einer im Bereich anderer Dienstherren erworbenen Befähigung gemäß § 17,
- 7.
Anerkennung einer außerhalb des Vorbereitungsdienstes absolvierten gleichwertigen Ausbildung gemäß § 23,
- 8.
Anerkennung der Befähigung für die nächstniedrige Laufbahn durch die Prüfungsbehörde gemäß § 20 Absatz 2,
- 9.
Anerkennung der Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrige Laufbahn gemäß § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 6.
(2) Darüber hinaus erwerben Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber die Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts durch Anerkennung nach der EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 2. Februar 2016 (GVBl. II Nr. 4).
(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Befähigung nach § 32.