§ 16 LVO - Dienstliche und eigene Fortbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- LVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
(1) Die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden, der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung sowie der Wandel und die notwendige und vorausschauende Anpassung der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes an sich verändernde gesellschaftliche, technologische und wirtschaftliche Bedingungen erfordern eine ständige Fortbildung der Beamtinnen und Beamten. Die dienstliche Fortbildung ist deshalb von allen Dienstherren besonders zu fördern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind insbesondere verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die
- 1.
der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihre Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten dienen,
- 2.
bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben,
- 3.
der Erhaltung und Weiterentwicklung der Kompetenzen dienen, die zum Beispiel zur Förderung der Vielfalt in der öffentlichen Verwaltung und zur Gestaltung digitaler Veränderungsprozesse erforderlich sind.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind.
(4) Nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes sind Fortbildungsangebote vorzusehen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Dienstgeschäfte zu vermitteln.
(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Insbesondere soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.
(6) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 5 sind beispielsweise
- 1.
das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie im Land Brandenburg, das nach einer von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist,
- 2.
das anerkannte Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder
- 3.
Abschlüsse von anderen vergleichbaren Institutionen anzusehen.