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  • ab 03.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 10 LVO - Voraussetzungen einer Beförderung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Amtliche Abkürzung
LVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-3

(1) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt; Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

  1. 1.

    sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,

  2. 2.

    die Eignung für die höherwertige Funktion in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und

  3. 3.

    kein Beförderungsverbot vorliegt.

(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. Bei einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe brauchen die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen zu werden.