§ 10 LVO - Voraussetzungen einer Beförderung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- LVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
(1) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt; Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
- 1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
- 2.
die Eignung für die höherwertige Funktion in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
- 3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.
(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. Bei einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe brauchen die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen zu werden.