§ 14 LVO - Schwerbehinderte Menschen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- LVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten, Beförderung und bei der Zulassung zum Aufstieg nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.
(2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen.