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  • ab 03.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 13 LVO - Nachteilsausgleich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Amtliche Abkürzung
LVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-3

(1) Der Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs durch eine Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit nach § 24 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach Beendigung der Betreuung oder Pflege oder Abschluss der im Anschluss an die Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung beworben hat und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Als Ausgleich können je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren Kindern höchstens drei Jahre angerechnet werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen erhält nur eine Person den Ausgleich. Für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen kann die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angerechnet werden.

(2) Für den Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs durch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie gleichgestellte Zeiten, soweit

  1. 1.

    das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

  4. 4.

    das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

die Vornahme eines Ausgleichs beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.