Anlage 1.07 AllGO - Nrn. 14 - 15.5.2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
14Baugesetzbuch
14.1Festsetzung einer Entschädigung nach § 18, 28 Abs. 6, § 40, 41, 42, 126 oder 209nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 4.240
14.2Enteignung
14.2.1Rückenteignung nach § 102
14.2.1.1Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 110 Abs. 20,2 v. H. des vereinbarten Entgelts, jedoch mindestens 150
14.2.1.2Entscheidung nach § 112nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.480
14.2.1.3Ausführungsanordnung nach § 11750 bis 150
14.2.2Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 110 Abs. 20,3 v.H. des vereinbarten Entgelts, jedoch mindestens 150
14.2.3Entscheidung nach § 112nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.480
14.2.4Verlängerung der Verwendungsfrist nach § 114 Abs. 260 bis 400
14.2.5Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116
14.2.5.1Besitzeinweisungsbeschluss nach § 116 Abs. 1150 bis 880
14.2.5.2Änderung oder Aufhebung eines Besitzeinweisungsbeschlusses75 bis 440
14.2.5.3Festsetzung einer Entschädigung nach § 116 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 675 bis 440
14.2.6Ausführungsanordnung nach § 11750 bis 150
14.2.7Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 12050 bis 400
A n m e r k u n g e n zu Nr. 14.2:
a)Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 14.2.1.1 oder 14.2.2 ist, wenn zwischen den Beteiligten eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 12 1/2fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen.
b)Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte38 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte31 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte24 Euro.
15Bergwesen
15.1Inanspruchnahme von Bediensteten der Bergverwaltung bei der nach Zeitaufwand
15.1.1Gewährung der Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte, in die sonstigen Unterlagen (§ 76 Abs. 1 des Bundesberggesetzes) oder bei der Anfertigung von Auszügen (§ 76 Abs. 2 des Bundesberggesetzes) nach Zeitaufwand
15.1.2Erteilung einer schriftlichen Auskunft in Berechtsamsangelegenheitennach Zeitaufwand
15.1.3für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte22
A n m e r k u n g zu Nr. 15.1:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte35 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte27 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte22 Euro,
wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
15.2Bundesberggesetz (BBergG)
15.2.1Bergbauberechtigungen
15.2.1.1Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 in Verbindung mit § 7 oder 11
15.2.1.1.1zu gewerblichen Zwecken680 bis 6.850
15.2.1.1.2zu wissenschaftlichen Zwecken340 bis 1.360
15.2.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach § 6 in Verbindung mit § 8 oder 121.360 bis 17.100
15.2.1.3Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 in Verbindung mit § 9 oder 131.360 bis 20.450
15.2.1.4Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3340 bis 3.420
15.2.1.5Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4
15.2.1.5.1zu gewerblichen Zwecken340 bis 3.420
15.2.1.5.2zu wissenschaftlichen Zwecken170 bis 680
15.2.1.6Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5680 bis 10.250
15.2.1.7Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§ 17) 340 bis 680
15.2.1.8Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18340 bis 1.360
15.2.1.9Fristverlängerung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 270 bis 340
15.2.1.10Fristsetzung nach § 18 Abs. 2 Satz 270 bis 340
15.2.1.11Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19136 bis 680
15.2.1.12Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20136 bis 1.360
15.2.1.13Stellung eines Verlangens nach § 21 Abs. 270 bis 340
15.2.1.14Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1136 bis 680
15.2.1.15Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1136 bis 680
15.2.1.16Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung von Bergwerksfeldern nach den §§ 25 bis 27680 bis 6.850
15.2.1.17Entscheidung über die Genehmigung der Teilung von Bergwerksfeldern nach § 28680 bis 6.850
15.2.1.18Entscheidung über die Genehmigung des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 29680 bis 6.850
15.2.1.19Entscheidung über einen Antrag auf Zulegung nach § 35136 bis 1.360
15.2.1.20Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters von Amts wegen nach § 36 Satz 1 Nr. 270 bis 136
15.2.1.21Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 3206 bis 2.040
15.2.1.22Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 4136 bis 1.360
15.2.1.23Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 3136 bis 680
15.2.1.24Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 5136 bis 680
15.2.1.25Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40340 bis 1.710
15.2.1.26Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41136 bis 680
15.2.1.27Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung nach § 42 Abs. 1 oder § 43136 bis 1.360
15.2.1.28Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Abs. 4, § 43 oder 45 Abs. 2136 bis 680
15.2.1.29Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen nach § 45 Abs. 1136 bis 680
15.2.1.30Entscheidung über das Recht zur Benutzung fremder Grubenbaue nach § 47 Abs. 4136 bis 680
15.2.2Bergwerksbetrieb
15.2.2.1Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans nach den §§ 51 und 55
15.2.2.1.1Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens680 bis 20.450
15.2.2.1.2Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (einschließlich UVP)3.420 bis 102.700
A n m e r k u n g zu Nr. 15.2.2.1.2:
Schließt das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren
15.2.2.1.3Betriebsplan über Anlagen zur Ablagerung radioaktiver Stoffe1,5 v.H. der Errichtungskosten
15.2.2.1.4Abschlussbetriebsplan über Anlagen zur Ablagerung radioaktiver Stoffe1 v.H. der Schließungskosten
15.2.2.1.5Sonstiger Betriebsplan340 bis 20.450
15.2.2.2Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1136 bis 680
15.2.2.3Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebs über zwei Jahre nach § 52 Abs. 1 Satz 2136 bis 680
15.2.2.4Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2340 bis 3.420
15.2.2.5Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplans nach § 56 Abs. 3340 bis 3.420
15.2.2.6Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 2136 bis 680
15.2.2.7Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Abs. 3 fortgeltenden Verordnung 340 bis 17.100
15.2.2.8Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer Verordnung erteilten Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung oder allgemeinen Zulassung170 bis 8.550
15.2.2.9Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer nach den §§ 65 bis 68 erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Abs. 3 fortgeltenden Verordnung 340 bis 3.420
15.2.2.10Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer Verordnung erteilten Ausnahmebewilligung170 bis 1.710
15.2.2.11Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Abs. 3 fortgeltenden Verordnung 136 bis 680
15.2.2.12Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer Verordnung erteilten Anerkennung66 bis 340
15.2.2.13Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 71 Abs. 1340 bis 3.420
15.2.2.14Anordnung der Einstellung des Betriebes nach § 71 Abs. 2340 bis 3.420
15.2.2.15Anordnung von Maßnahmen nach § 71 Abs. 3340 bis 6.850
15.2.2.16Untersagung nach § 72 Abs. 1 Satz 1340 bis 3.420
15.2.2.17Anordnung nach § 72 Abs. 1 Satz 2340 bis 3.420
15.2.2.18Untersagung nach § 73 Abs. 1 Satz 1340 bis 3.420
15.2.2.19Untersagung nach § 73 Abs. 1 Satz 2340 bis 3.420
15.2.2.20Untersagung nach § 73 Abs. 2340 bis 3.420
15.2.2.21Anordnung nach § 74 Abs. 1340 bis 3.420
15.2.3Grundabtretung
15.2.3.1Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung einer Grundabtretung nach § 77680 bis 10.250
15.2.3.2Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3680 bis 6.850
15.2.3.3Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2206 bis 3.420
15.2.3.4Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3136 bis 1.360
15.2.3.5Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 89 Abs. 4136 bis 680
15.2.3.6Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5136 bis 680
15.2.3.7Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach § 91680 bis 6.850
15.2.3.8Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 92 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2136 bis 680
15.2.3.9Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3136 bis 680
15.2.3.10Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1136 bis 680
15.2.3.11Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2136 bis 680
15.2.3.12Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung nach § 96136 bis 1.360
15.2.3.13Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97136 bis 6.850
15.2.3.14Feststellung des Zustandes des Grundstücks nach § 99136 bis 680
15.2.3.15Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2136 bis 680
15.2.3.16Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung oder das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Abs. 2136 bis 2.040
15.2.3.17Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks nach § 109 Abs. 4136 bis 2.040
15.2.4Transit-Rohrleitungen
15.2.4.1Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Errichtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16.850 bis 68.500
15.2.4.2Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Betriebes nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16.850 bis 68.500
15.2.4.3Entscheidung über die nachträgliche Änderung der Genehmigung oder die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 133 Abs. 1 und 2340 bis 6.850
15.2.4.4Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung angeordnet sind, nach § 133 Abs. 1 und 2340 bis 6.850
15.2.5Unterwasserkabel
15.2.5.1Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Verlegung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 46.850 bis 68.500
15.2.5.2Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Betriebes nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 46.850 bis 68.500
15.2.5.3Entscheidung über die nachträgliche Änderung der Genehmigung oder die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 133 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4340 bis 6.850
15.2.5.4Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung angeordnet sind, nach § 133 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4340 bis 6.850
15.2.6Alte Rechte und Verträge
15.2.6.1Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149136 bis 680
15.2.6.2Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3136 bis 3.420
15.2.6.3Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts nach § 154 Abs. 1 Satz 3136 bis 680
15.2.6.4Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 154 Abs. 2136 bis 680
15.2.6.5Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 156 Abs. 2136 bis 680
15.2.6.6Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum nach § 161340 bis 3.420
15.3Markscheiderzulassungsgesetz
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1340
15.4Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093)
15.4.1Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3136
15.4.2Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes nach § 12136
15.4.3Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG nach § 13340
15.5Markscheiderische Arbeiten
15.5.1Markscheiderische Arbeiten oder Inanspruchnahme von Bediensteten bei der Gewährung der Einsicht in das Grubenbild (§ 63 Abs. 4 BBergG), in die Ergebnisse der Messungen nach § 63 Abs. 4 in Verbindung mit § 125 BBergG oder bei der Anfertigung von Auszügen nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 15.5.1:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte35 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 27 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 22 Euro,
wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
15.5.2Material (Lichtpausen, Vergrößerungen, fotografische Aufnahmen)25 bis 206