Art. 10a FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

(1) 1Der Staat gewährt Gemeinden und Gemeindeverbänden pauschale Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Beförderung der Volks- und Sonderschüler auf dem Schulweg (Art. 5 Abs. 2 des Schulfinanzierungsgesetzes). 2Zu den Kosten der notwendigen Beförderung gehören auch die notwendigen Kosten der Beaufsichtigung der Schüler im Schulbus und während der Wartezeiten in der Schulanlage außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts.

(2) 1Bei der Bemessung der pauschalen Zuweisungen nach dieser Vorschrift und nach Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs sind die Belastungen der Aufgabenträger angemessen zu berücksichtigen. 2Die pauschalen Zuweisungen werden so festgesetzt, dass ihre Gesamtsumme dem im Staatshaushalt hierfür bereitgestellten Betrag entspricht. 3Von dem Betrag können vorweg Mittel für einen Härteausgleich und für die Abgeltung der Belastungen der Aufgabenträger durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs entnommen werden.