§ 64b EBO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
- Amtliche Abkürzung
- EBO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 933-10
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich
- 1.einer nach § 57 erlassenen bahnpolizeilichen Verfügung zuwiderhandelt, soweit sie dem Schütze der Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gegen Störungen und Schäden dient,
- 2.an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,
- 3.einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt, oder
- 4.eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,
- 2.sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist,
- 3.eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,
- 4.eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen,
- 5.eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder
- 6.den Bahnübergang eines Privatwegs mit öffentlichem Verkehr anlegt und dem öffentlichen Verkehr überläßt, ohne dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart oder ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt zu haben.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Deutschen Bundesbahn die Bundesbahndirektionen.