Anlage 1 VOB/A - Hinweise für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) Ausgabe 2006
Bibliographie
- Titel
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
- Amtliche Abkürzung
- VOB/A
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Red. Anm.: Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teile A und B) vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009):
"[...] Die VOB Teil A Ausgabe 2009 wird den Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) ersetzen, und die VOB Teil B Ausgabe 2009 wird den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 4. September 2006 (BAnz. Nr. 196a vom 18. Oktober 2006) ersetzen.
Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB Teil A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-Bauaufträge verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird zurzeit von der Bundesregierung vorbereitet.
Die Abschnitte 3 und 4 der VOB Teil A Ausgabe 2006 sind nicht mehr anzuwenden. Die materiellen Vergaberegeln für die Sektorenauftraggeber sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Sektorenverordnung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) zu finden.
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOB Teil A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 GWB. Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A und der Teile B und C der VOB ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOB Teil A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A vorgeschrieben werden.
Die Neufassung der VOB Teile A und B wird im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegeben werden. Einzelheiten der Änderungen ergeben sich aus den anliegenden Hinweisen zur VOB Teile A und B Ausgabe 2009."
Die Neufassung der VOB Teil A trägt den Änderungen durch die EU-Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Richtlinie 2004/18/EG der Kommission vom 31. März 2004, ABl. EU Nr. L 134/114 vom 30. April 2004, im Folgenden VKR) sowie der EU-Richtlinie zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2004/17/EG, ABl. EU Nr. L 134/1 vom 30. April 2004, im Folgenden SKR) Rechnung. Des Weiteren wurden die Regelungen des ÖPP-Beschleunigungsgesetzes vom 1. September 2005 in die VOB/A übernommen. Einige redaktionelle Änderungen ergaben sich durch die gleichzeitige Überarbeitung von VOL/A und VOF, die Textergänzungen der Vergabeordnungen sollten schon bei diesem Reformschritt möglichst gleich formuliert werden.
Die aufgrund der EU-Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 eingeführten Standardformulare für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen gelten ohne weitere Umsetzung direkt in den Mitgliedstaaten der EU. Sie sind im Internet direkt abrufbar, sodass auf deren Veröffentlichung als Anhang verzichtet wurde. Die sich aus der Verordnung (EG) NR. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 ergebenden neuen Schwellenwerte werden durch eine Änderung der Vergabeverordnung (VgV) in nationales Recht übernommen.
Abschnitt 1
Zu § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A (Präqualifikation)
Öffnung für die Anerkennung des Nachweises auftragsunabhängiger Eignungskriterien mittels Eintragung in die Liste präqualifizierter Bauunternehmen des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
Mit dem für öffentliche Bauaufträge eingeführten bundeseinheitlichen Präqualifikationssystem werden Bauunternehmen und Vergabestellen Kosten und Zeit bei der Eignungsprüfung erspart. Außerdem ermöglicht das neue Verfahren eine bessere Bekämpfung von illegalen Praktiken in der Bauwirtschaft.
Gemäß den Vorgaben der "Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens vom 25. April 2005" führt der privatrechtlich organisierte "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V." auf der Grundlage der von den Präqualifzierungsstellen zur Verfügung zu stellenden Daten die bundesweit einheitliche Liste präqualifizierter Unternehmen. Mit der Eintragung in die Liste erfüllen Bauunternehmen folgende Eignungskriterien:
Nachweis, dass die in § 8 Nr. 5 Abs. 1a bis d genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen.
Nachweis der ordnungsgemäßen Gewerbeanmeldung und Eintragung im Handelsregister und im Berufsregister des Firmensitzes nach § 8 Nr. 3 Abs. 1f und Abs. 2 VOB/A.
Nachweis, dass keine Eintragungen im Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung (GewO) vorliegen, die z.B. einen Ausschluss nach § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) oder nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) rechtfertigen.
Nachweis der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns (§ 1 AEntG), soweit diese Verpflichtung besteht.
Nachweis, dass keine Eintragung im Landeskorruptionsregister vorliegt.
Nachweis der Verpflichtung, nur Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen können, dass alle Präqualifikationskriterien erfüllt sind, dem öffentlichen Auftraggeber jeglichen Nachunternehmereinsatz mitzuteilen, rechtzeitig den Namen und die Kennziffer anzugeben, unter der der Nachunternehmer für den auszuführenden Leistungsbereich in der Liste präqualifizierter Unternehmer geführt wird, dem öffentlichen Auftraggeber auf Anforderung im Einzelfall die Eignungsnachweise des Nachunternehmers vorzulegen.
Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde (§ 8 Nr. 3 Abs. 1a bis c, e) VOB/A bezogen auf die präqualifizierten Leistungsbereiche.
Die Gültigkeit der Nachweise ergibt sich aus dem aktuellen Internetauszug.
Davon unbenommen bleibt die Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse der Vergabestellen zu dem betreffenden Unternehmen.
Auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche Nachweise können verlangt werden. Dies betrifft beispielsweise Nachweise der fachlichen Eignung der Bieter in Bezug auf technische Anforderungen der konkret ausgeschriebenen Bauleistung.
Die Eintragung kann unter der im Verweis angegebenen Registriernummer des Unternehmens nachgesehen werden unter: www.pq-verein.de.
Für die Einsicht in die konkreten Nachweise erhalten Vergabestellen der öffentlichen Auftraggeber auf Anforderung per Email unter: info@pq-vob-verein.de vom Verein ein Passwort. Mit dem durch den Verein erteilten Passwort werden die Detailansichten der Eignungsnachweise für die jeweiligen Leistungsbereiche zugänglich.
Neben dem Präqualifikationssystem des "Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V." besteht bereits das Deutsche Bahn (DB) AG-eigene Präqualifikationssystem auf einer anderen Rechtsgrundlage (§ 8b Nr. 5 VOB/A), nämlich der für Sektorenauftraggeber. Die sehr detaillierten, insbesondere technisch spezifischen Anforderungen dieses Systems werden durch die geprüften Eignungskriterien beim "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V." nicht abgedeckt. Für die Vergabe von Bauleistungen im Zuständigkeitsbereich der DB AG verbleibt es weiterhin bei der Anwendung des DB AG-eigenen Präqualifikationssystems.
Zu § 9 Nr. 5 bis 10 VOB/A und Anhang TS (Technische Spezifikationen)
In Umsetzung von Artikel 23 der VKR war die Regelung über die Verwendung der technischen Spezifikationen grundlegend zu überarbeiten. Diese Regelung wurde für Vergaben ober- und unterhalb der Schwellenwerte getroffen, um einheitliche Leistungsbeschreibungen bei nationalen und EU-weiten Ausschreibungen zu gewährleisten. Für einen größt möglichen Wettbewerb wurden die technischen Anforderungen an den Auftragsgegenstand geöffnet, um eine Vielzahl technischer Lösungsmöglichkeiten darstellen zu können. Die Verwendung der Technischen Spezifikationen gemäß Anhang TS wurde in der Reihenfolge:
- nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
- europäische technische Zulassungen,
- gemeinsame technische Spezifikationen,
- internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder,
- falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen
vorgegeben. Die ursprüngliche Ausnahmeregelung von der Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikationen ist entfallen. Darüber hinaus wurde die Option Technische Spezifikationen als Leistungs- und Funktionsanforderungen zu formulieren, neu aufgenommen. Auch die Kombination von Leistungs- oder Funktionsanforderungen und die Bezugnahme auf die in Anhang TS definierten technischen Spezifikationen wurde ermöglicht. Weiterhin wurden Vorgaben an die Auftraggeber festgelegt, um Bietern die Möglichkeit zu geben, die Gleichwertigkeit ihrer Leistung mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen.
Für Auftraggeber, die in die Technischen Spezifikationen für die zu beschreibende Bauleistung Umweltanforderungen aufnehmen möchten, wird die Option eröffnet, Umwelteigenschaften in Form von Umweltgütezeichen festzulegen, wenn diese Umweltgütezeichen den in § 9 Nr. 9 VOB/A angegebenen Voraussetzungen genügen.
In diesem Zusammenhang wurde der Anhang TS entsprechend den Vorgaben der VKR aktualisiert, insbesondere wurden "Normen" (internationale, europäische und nationale), "Europäische technische Zulassungen", "Gemeinsame technische Spezifikationen" und "Technische Bezugsgrößen" gleichrangig neu bestimmt. Dafür entfiel die Ausnahmeregelung zur Verwendung innerstaatlicher Bezüge.
Zu § 16 Nr. 3 und 4 sowie Anhang I VOB/A (Kommunikationsmittel)
Kommunikationsmittel sollen bei nationalen und EU-weiten Vergaben einheitlich verwendet werden. Daher erfolgte die Gleichstellung für die Anwendung elektronischer Mittel und klassischer Mittel zur Kommunikation und zum Informationsaustausch in Umsetzung von Artikel 42 Abs. 1, 2, 4 und 5 der VKR im Basisparagraphen. Detaillierte Anforderungen an die Kommunikationsmittel und Technologien hinsichtlich Verfügbarkeit, Transparenz und Kompatibilität, die der Auftraggeber erfüllen muss, wurden gestellt. Im Anhang I wurden in diesem Zusammenhang die inhaltlichen Anforderungen an Geräte zum Empfang elektronischer Teilnahmeanträge oder elektronischer Angebote festgelegt.
Weiterhin wurde die Möglichkeit nach Artikel 35 Absatz 1 VKR umgesetzt, wonach Auftraggeber im Internet ein Beschafferprofil einrichten können.
Zu § 17 Nr. 1 Abs. 1 und 2, Nr. 2 Abs. 1 und 2, Nr. 3 VOB/A (Kommunikationsmittel)
Anpassung und "Modernisierung" der notwendigen Adressangaben und Veröffentlichungsplattformen durch Aufnahme von Internetportalen, Telefax- und E-Mailadresse; entsprechende Streichung der Worte "Fachzeitschriften", "Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer".
Zu § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A (Vertraulichkeit/elektronische Angebote)
Nach den Regelungen des Artikels 42 Abs. 1 bis 3 VKR waren Vorkehrungen zur Sicherstellung der Vertraulichkeiten bei elektronisch übermittelten Angeboten vorzugeben, die bei nationalen Vergaben gleich gehandhabt werden sollen. Um der Situation der momentan noch nur in geringem Umfang in Anspruch genommenen Möglichkeit der elektronischen Angebotsabgabe Rechnung zu tragen, haben Auftraggeber bei nationalen Vergabeverfahren, insbesondere mit Rücksicht auf kleinere und mittlere Unternehmen, auch weiterhin immer die Möglichkeit die schriftliche Angebotsabgabe vorzusehen.
Zur Erleichterung der elektronischen Angebotsabgabe wurde neben der bisherigen qualifizierten elektronischen Signatur nunmehr auch die fortgeschrittene elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz in Verbindung mit den Anforderungen des Auftraggebers als Wahloption für die Auftraggeber vorgesehen.
Zu § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A (Wertungskriterien)
Anpassung an die Begrifflichkeiten von Artikel 53 Abs. 1 Buchstabe a VKR in Bezug auf die beispielhafte Nennung der Wertungskriterien.
Abschnitt 2
Zu §§ 1a, 17a und 32a VOB/A (Schwellenwerte)
Um stets auf die aktuelle Höhe der Schwellenwerte Bezug nehmen zu können, wurden alle konkreten Zahlenwerte durch Verweise auf die jeweiligen Paragraphen der Vergabeverordnung, in denen die Höhe der Schwellenwerte nach den Vorgaben der Kommission jeweils angepasst werden, ersetzt.
Zu § 3a Nr. 1c und Nr. 4 Abs. 1 bis 7 (Wettbewerblicher Dialog)
Mit dem am 1. September 2005 in Kraft getretenen ÖPP-Beschleunigungsgesetz wurde als neues Vergabeverfahren der "Wettbewerbliche Dialog" eingeführt. Damit hat der Gesetzgeber sich für die Übernahme dieser Option in Artikel 29 VKR entschieden. Die Definition aus § 101 Abs. 5 GWB wurde entsprechend in § 3a Nr. 1 Buchstabe c übernommen, die in § 6a VgV normierten Voraussetzungen finden sich in Nummer 4 Absätze 1 bis 7 wieder. Der Text von § 6a VgV wurde lediglich redaktionell an die VOB/A angepasst. Auch im Folgetext wurde der Wettbewerbliche Dialog - wo notwendig - ergänzt (§§ 8a, 10a, 17a, 18a).
Zu § 3a Nr. 7 VOB/A (Verhandlungsverfahren)
In Absatz 1 wird wortgleich der in Artikel 30 Abs. 3 VKR vorgesehene, der VOB/A ohnehin eigene Bieterschutz, nämlich das Verbot der diskriminierenden Weitergabe von Unterlagen übernommen. In Absatz 2 wurde die Möglichkeit der phasenweisen Abwicklung von Verhandlungsverfahren aus Artikel 30 Abs. 4 Satz 1 VKR integriert; Satz 2 stellt wie in Artikel 44 Abs. 3 Satz 4 VKR gefordert klar, dass in der Schlussphase noch so viele Angebote vorliegen müssen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
Zu § 8a Nr. 1 VOB/A (Ausschlussgründe)
Die zwingenden Ausschlussgründe für Teilnehmer am Wettbewerb in Artikel 45 VKR wurden in die nationalen Straf- und Ordnungswidrigkeitennormen umgesetzt und weitgehend im Gleichklang mit der VOL/A in die VOB/A eingearbeitet.
Zu § 8a Nr. 4 VOB/A (Wettbewerb)
Bei jeder Reduktion von Bewerbern oder Bietern im Verlauf des Vergabeverfahrens muss entsprechend Artikel 44 Abs. 3 Satz 4 VKR der Wettbewerb gewährleistet bleiben. Für den Wettbewerblichen Dialog siehe § 3a Nr. 7 VOB/A.
Zu § 8a Nr. 6 VOB/A (Beschränkung der Teilnehmer)
Die Beschränkung der Teilnehmerzahl hat nach objektiven, nicht diskriminierenden und auftragsbezogenen Kriterien zu erfolgen, die in der Bekanntmachung samt Mindest- und Höchstzahl der Bewerber anzugeben sind; Artikel 44 Abs. 3 VKR.
Zu § 8a Nr. 7 VOB/A (Eignungsnachweise)
Entsprechend Artikel 47 Abs. 5 VKR wird hier klargestellt, dass der Auftraggeber auch andere von ihm als geeignet erachtete Eignungsnachweise anerkennen kann, wenn das Unternehmen aus berechtigten Gründen die geforderten Nachweise nicht vorlegen kann.
Zu § 8a Nr. 8 VOB/A (Rechtsform Bietergemeinschaften)
Sinngemäße Übernahme von Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b erster Spiegelstrich ÖPP-Beschleunigungsgesetz/§ 6 Abs. 2 Nr. 1 VgV. Bietergemeinschaften müssen eine bestimmte Rechtsform nur annehmen, wenn sie den Auftrag erhalten und es für ihn notwendig ist.
Zu § 8a Nr. 9 VOB/A (Projektantenbeteiligung)
Übernahme von Artikel 2 Nr. 1 ÖPP-Beschleunigungsgesetz/§ 4 Abs. 5 VgV: Sicherstellung durch den Auftraggeber, dass der Wettbewerb durch Teilnahme eines schon beratend tätigen Bewerbers oder Bieters nicht verfälscht wird, sog. Projektantenproblematik. Im Ergebnis dürfen so genannte vorbefasste Bewerber oder Bieter nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden; vielmehr hat der Auftraggeber, z.B. durch einen entsprechenden Informationsausgleich, für einen fairen Wettbewerb zu sorgen. Nur soweit dies nicht möglich ist, sind vorbefasste Bewerber oder Bieter zwingend vom Wettbewerb auszuschließen.
Zu § 8a Nr. 10 VOB/A (Kapazitäten Dritter)
Übernahme von Artikel 2 Nr. 1 ÖPP-Beschleunigungsgesetz/§ 4 Abs. 4 VgV bzw. Artikel 47 Abs. 2 und Artikel 48 Abs. 3 VKR der grundsätzlichen Möglichkeit des Einsatzes anderer Unternehmen für die Auftragserfüllung, wenn der Bieter dem Auftraggeber bspw. durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmers nachweist, dass ihm die Mittel zur Auftragserfüllung tatsächlich zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist also eine rechtsverbindliche Zusage der Auftragserfüllung durch einen Nachunternehmer.
Zu § 8a Nr. 11 VOB/A (Umweltmanagement- und Qualitätssicherungsverfahren)
Artikel 49 und 50 VKR regeln die Behandlung von Nachweisen über die Einhaltung von Umweltmanagement- und Qualitätssicherungsverfahren (in Umweltbelangen z.B. EMAS), diese wurden redaktionell an die VOB angepasst übernommen.
Zu § 10a VOB/A (Vergabeunterlagen)
- a)
Neu fordert die VKR in Artikel 53 Abs. 2, dass die Gewichtung der Wertungskriterien in den Vergabeunterlagen bekannt zu geben ist. Sollte der Auftraggeber dazu nicht in der Lage sein, ist eine Reihung der Kriterien in absteigender Reihenfolge anzugeben. § 10a Buchstabe a wurde insoweit ergänzt.
- b)
Spiegelbildlich zu § 3a Nr. 7 VOB/A müssen die Vergabeunterlagen die Angabe enthalten, ob beabsichtigt ist, ein Verhandlungsverfahren in verschiedenen Phasen durchzuführen: Artikel 30 Abs. 4 VKR.
- c)
Ebenfalls bedingt durch die Phasenabwicklung von Verfahren müssen die Bewerber dann beim Nichtoffenen Verfahren schriftlich zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung zu verhandeln oder am Wettbewerblichen Dialog teilzunehmen. Die Anforderung ergibt sich aus Artikel 40 Abs. 1 und 2 VKR.
- d)
Sofern Nebenangebote bei Bauaufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte zugelassen sind, müssen die Vergabeunterlagen hierfür jetzt Mindestanforderungen enthalten; damit wird Artikel 24 VKR und der jüngsten EuGH-Rechtssprechung entsprochen. Um Missverständnisse zu vermeiden wurden durchgehend im ganzen Text der VOB/A die Worte: "Änderungsvorschläge und ..." gestrichen, so dass es nunmehr nur noch heißt: "Nebenangebote ...".
- e)
Im Fall des Wettbewerblichen Dialogs ist in den Vergabeunterlagen die Nennung von Termin und Ort des Beginns der Konsultationsphase vorzusehen, Artikel 40 Abs. 5 Buchstabe a VKR.
Zu § 16a VOB/A (Teilnahmeanträge)
In Umsetzung von Artikel 42 Abs. 3 und 6 VKR war die Antrag Stellung auf Teilnahme einerseits für alle Mittel der Informationsübertragung in Textform oder telefonisch zu öffnen und andererseits die Anforderungen an die Sicherstellung der Vertraulichkeit durch den Auftraggeber auch für Teilnahmeanträge aufzunehmen.
Zu §§ 17a, 18a, 28a, 32a VOB/A (Bekanntmachungsmuster)
Bekanntmachungsmuster werden nunmehr in der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 vorgegeben. Ihre Anwendung ist damit direkt gültig; es bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. Auf die Aufnahme der Bekanntmachungsmuster in die VOB/A wurde daher verzichtet; anstelle der Verweise auf die Anhänge der VOB/A wurde direkt auf die Anhänge in der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 vom 7. September 2005 verwiesen.
Zu § 18a VOB/A (Bewerbungs- und Angebotsfristen)
Nutzt der Auftraggeber die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen und/oder macht er die Vergabeunterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar, kann er die Bewerbungs- oder die Angebotsfristen in Umsetzung von Artikel 38 VKR verkürzen.
Zu § 21a VOB/A (Kommunikationsmittel/Vertraulichkeit)
Nach den Regelungen des Artikels 42 Abs. 1 VKR hat der Auftraggeber die Möglichkeit, ausschließlich elektronische Angebote zuzulassen. EU-weite Vergaben waren daher von der Verpflichtung zur Zulassung schriftlicher Angebote (§ 21 Nr. 1 Abs. 1) auszunehmen; optional kann der Auftraggeber auch bei EU-Aufträgen stets schriftliche Angebote zulassen.
Zu § 25a VOB/A (staatliche Beihilfe/Mindestanforderungen für Nebenangebote)
In Nummer 2 wurde die Regelung des Artikels 55 Abs. 3 VKR umgesetzt, nach der ungewöhnlich niedrige Angebote nicht ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie aufgrund einer rechtmäßigen staatlichen Beihilfe so niedrig sind.
Nummer 3 regelt in Entsprechung zu der Voraussetzung, dass die Vergabeunterlagen Mindestanforderungen für Nebenangebote nennen müssen (§ 10a Buchstabe f), dass auch nur solche gewertet werden dürfen (Artikel 24 Abs. 4 VKR).
Zu § 26a VOB/A (Mitteilungspflichten)
Neufassung und Vereinfachung der Mitteilung über den Verzicht auf die Vergabe.
Zu § 30a und § 33a VOB/A (Mindestangaben Vergabevermerk)
Artikel 43 VKR nennt detaillierte Mindestangaben für den Inhalt des Vergabevermerks, die hier übernommen wurden. Darüber hinaus ist der Vergabevermerk der Kommission auf ihr Ersuchen hin zur Verfügung zu stellen
Zu Anhang I
Es wurde ein neuer Anhang I eingeführt, um den Text der VOB/A von den technischen Vorgaben für die elektronische Vergabe zu entlasten, siehe auch zu § 16 VOB/A.
Aus der SKR ergeben sich im Wesentlichen inhaltsgleiche Änderungen wie für die klassischen Auftraggeber, beispielhaft seien genannt:
- die Bezugnahme der Schwellenwerte in der VgV (§ 1b VOB/A/§ 1 SKR VOB/A)
- zwingende Ausschlussgründe bei verurteilten Bewerbern (§ 8b Nr. 1 VOB/A/§ 5 SKR Nr. 2 VOB/A),
- die generelle Möglichkeit des Einsatzes von Nachunternehmern (§ 8 Nr. 7 VOB/A/§ 5 SKR Nr. 7 VOB/A),
- neue Anwendung von Technischen Spezifikationen (§ 6 SKR Nr. 1 bis 5 und 7 VOB/A und Anhang TS)
- die Bekanntgabe der Gewichtung von Wertungskriterien in den Vergabeunterlagen (§ 10b Buchstabe a VOB/A/§ 7 SKR Buchstabe i VOB/A),
- die Nennung von Mindestanforderungen für Nebenangebote in den Vergabeunterlagen (§ 10b Nr. 2 VOB/A),
- die Etablierung von neuen Kommunikationsformen und Sicherstellung der Vertraulichkeit (§ 16b VOB/A, § 21b VOB/A/§ 8 SKR neu VOB/A und Anhang I),
- die überwiegend daraus resultierende Verkürzung von Fristen (§ 18b VOB/A, § 10 SKR VOB/A)
- die Dokumentation des Vergabeverfahrens auch bei elektronischer Durchführung (§ 33b Nr. 1 Abs. 1 VOB/A, § 14 SKR Nr. 1 Abs. 1 VOB/A).
Auch in den Abschnitten 3 und 4 wurde auf den Abdruck der Bekanntmachungsmuster verzichtet; da diese nunmehr direkt durch die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 vorgegeben werden. Es bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. Es wird direkt auf die Anhänge in der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 vom 7. September 2005 (§§ 17b, 18b, 28b VOB/A§§ 9, 10, 13 SKR) verwiesen. Die EU-Formulare sind im Internet abrufbar.