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  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4, § 7 SKR VOB/A - Vergabeunterlagen

Bibliographie

Titel
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
Amtliche Abkürzung
VOB/A
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Red. Anm.: Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teile A und B) vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009):
"[...] Die VOB Teil A Ausgabe 2009 wird den Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) ersetzen, und die VOB Teil B Ausgabe 2009 wird den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 4. September 2006 (BAnz. Nr. 196a vom 18. Oktober 2006) ersetzen.
Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB Teil A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-Bauaufträge verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird zurzeit von der Bundesregierung vorbereitet.
Die Abschnitte 3 und 4 der VOB Teil A Ausgabe 2006 sind nicht mehr anzuwenden. Die materiellen Vergaberegeln für die Sektorenauftraggeber sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Sektorenverordnung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) zu finden.
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOB Teil A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 GWB. Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A und der Teile B und C der VOB ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOB Teil A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A vorgeschrieben werden.
Die Neufassung der VOB Teile A und B wird im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegeben werden. Einzelheiten der Änderungen ergeben sich aus den anliegenden Hinweisen zur VOB Teile A und B Ausgabe 2009."

  1. 1.

    Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen.

  2. 2.

    (1) Für die Versendung der Verdingungsunterlagen (§ 9 SKR Nr. 6 bis 8) ist ein Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu verfassen, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind.

    (2) In dem Anschreiben sind insbesondere anzugeben:

    1. a)

      Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,

    2. b)

      Tag, bis zu dem zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,

    3. c)

      gegebenenfalls Betrag und Zahlungsbedingungen für zusätzliche Unterlagen,

    4. d)

      Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,

    5. e)

      Angabe, dass die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind,

    6. f)

      Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen,

    7. g)

      Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung,

    8. h)

      Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls dem Angebot beizufügen sind,

    9. i)

      sofern nicht in der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Interessenbekundung, der Aufforderung zur Verhandlung oder den Verdingungsunterlagen angegeben (§ 9 SKR Nr. 1 ), die maßgebenden Wertungskriterien im Sinne von § 11 SKR Nr. 1. Dabei ist die Gewichtung der einzelnen Kriterien anzugeben. Kann die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, sind die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung zu nennen.

    (3) Wenn der Auftraggeber Nebenangebote nicht oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulassen will, so ist dies anzugeben. Ebenso sind gegebenenfalls die Mindestanforderungen an Nebenangebote anzugeben und auf welche Weise sie einzureichen sind.

  3. 3.

    Angebote werden schriftlich auf direktem Wege oder mit der Post übermittelt. Der Auftraggeber kann zulassen, dass die Angebote auf andere Weise übermittelt werden, sofern gewährleistet ist, dass

    • jedes Angebot alle für seine Bewertung erforderlichen Angaben enthält,

    • die Vertraulichkeit der Angebote bis zu ihrer Bewertung gewahrt bleibt,

    • die Angebote umgehend schriftlich oder durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift bestätigt werden, soweit dies aus Gründen des rechtlichen Nachweises erforderlich ist und

    • die Öffnung der Angebote nach Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist erfolgt.

    Wenn der Auftraggeber es zulässt, Angebote in anderer Weise zu übermitteln, hat er dies im Aufruf zum Wettbewerb und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

  4. 4.

    Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.