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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Teil B
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (8)

(VOB/B)

Bibliographie

Titel
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
Amtliche Abkürzung
VOB/B
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

- Ausgabe 2016 -

Vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009)

Zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3, BAnz AT 01.04.2016 B1) (1)(2)

Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teile A und B)

Vom 31. Juli 2009

Die anliegende vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitete Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) wird hiermit bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.

Die VOB Teil A Ausgabe 2009 wird den Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) ersetzen, und die VOB Teil B Ausgabe 2009 wird den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 4. September 2006 (BAnz. Nr. 196a vom 18. Oktober 2006) ersetzen.

Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB Teil A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-Bauaufträge verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird zurzeit von der Bundesregierung vorbereitet.

Die Abschnitte 3 und 4 der VOB Teil A Ausgabe 2006 sind nicht mehr anzuwenden. Die materiellen Vergaberegeln für die Sektorenauftraggeber sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Sektorenverordnung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) zu finden.

Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOB Teil A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 GWB. Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A und der Teile B und C der VOB ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.

Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOB Teil A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A vorgeschrieben werden.

Die Neufassung der VOB Teile A und B wird im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegeben werden.

Einzelheiten der Änderungen ergeben sich aus den anliegenden Hinweisen zur VOB Teile A und B Ausgabe 2009.

Berlin, den 31. Juli 2009
B 15-8163.3/0

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Im Auftrag
Michael H a l s t e n b e r g



VOB Teil B

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)

Die Regelungen der VOB/B werden Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens zur Anwendung empfohlen. Dies stellt die eingefügte Fußnote nunmehr klar. Sie sind nicht zur Anwendung gegenüber Verbrauchern vorgesehen.

Die Regelungen von § 16 Absatz 5 Nummer 3 und 4 verweisen aus vorgenanntem Grund nur noch auf Absatz 2 des § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Leistung1
Vergütung2
Ausführungsunterlagen3
Ausführung4
Ausführungsfristen5
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung6
Verteilung der Gefahr7
Kündigung durch den Auftraggeber8
Kündigung durch den Auftragnehmer9
Haftung der Vertragsparteien10
Vertragsstrafe11
Abnahme12
Mängelansprüche13
Abrechnung14
Stundenlohnarbeiten15
Zahlung16
Sicherheitsleistung17
Streitigkeiten18

Die Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der Ausgabe 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3, BAnz AT 01.04.2016 B1) ist mit Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 7. April 2016 (AZ: B I 7-81063.6/1) verbindlich zum 18. April 2016 eingeführt worden.

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B)

Hinweise für die VOB/B 2016

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe in deutsches Recht hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) Änderungen der VOB/B beschlossen, um neben der Umsetzung der vergaberechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2014/24/EU in deutsches Vergaberecht auch die vertragsrechtlichen Vorschriften der Artikel 71 und 73 der Richtlinie 2014/24/EU in die VOB/B aufzunehmen.

Begründung der Vorschriften im Einzelnen:

Zu § 4 Absatz 8 Nummer 3 VOB/B

Durch diese Neufassung werden die Regelung des Artikels 71 Absatz 5 Unterabsatz 1, 2, 3 und 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU in die VOB/B aufgenommen.

Zu § 8 Absatz 4 und 5 VOB/B

Die Änderung von Absatz 4 folgt der Einfügung des § 133 in das GWB, durch den Artikel 73 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt wird. Die hier normierten neuen Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber sowie die Rechtsfolgen einer solchen Kündigung hinsichtlich Vergütung und Schadensersatz werden in die VOB/B aufgenommen und in den bisherigen Katalog der Kündigungsgründe und -folgen des § 8 integriert.

Der neue Absatz 5 ermöglicht es dem Auftragnehmer, auch seinen Nachunternehmer außerordentlich zu kündigen, sobald der Auftraggeber den Hauptauftrag wegen einer wesentlichen Vertragsänderung oder eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH gekündigt hat, sofern auch zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer die VOB/B und mithin ihr § 8 Absatz 5 vereinbart wurde. Auf diesem Wege bleibt der Auftragnehmer nicht auf die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung seines Nachunternehmers mit der Rechtsfolge der vollen Werklohnvergütung des Nachunternehmers verwiesen. Dieselbe Kündigungsmöglichkeit soll im Rahmen einer Nachunternehmerkette mit jeweiliger Vereinbarung der VOB/B allen folgenden Auftraggebern entsprechend zustehen.

Zu § 4 Absatz 7, Absatz 8 Nummer 1, § 5 Absatz 4 und § 8 Absatz 3 und 4 VOB/B

Durch diese rein redaktionelle Änderung der Begriffe "Entziehung des Auftrags" und "Auftrag entziehen" in "Kündigung" und "kündigen" wird die VOB/B für alle Fälle der Kündigung sprachlich vereinheitlicht. Die Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten hatte keine rechtliche Relevanz.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch den DVA ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens empfohlen (§ 310 BGB).