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  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3, § 22 VOB/A - Eröffnungstermin

Bibliographie

Titel
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
Amtliche Abkürzung
VOB/A
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Red. Anm.: Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teile A und B) vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009):
"[...] Die VOB Teil A Ausgabe 2009 wird den Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) ersetzen, und die VOB Teil B Ausgabe 2009 wird den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 4. September 2006 (BAnz. Nr. 196a vom 18. Oktober 2006) ersetzen.
Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB Teil A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-Bauaufträge verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird zurzeit von der Bundesregierung vorbereitet.
Die Abschnitte 3 und 4 der VOB Teil A Ausgabe 2006 sind nicht mehr anzuwenden. Die materiellen Vergaberegeln für die Sektorenauftraggeber sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Sektorenverordnung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) zu finden.
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOB Teil A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 GWB. Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A und der Teile B und C der VOB ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOB Teil A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A vorgeschrieben werden.
Die Neufassung der VOB Teile A und B wird im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegeben werden. Einzelheiten der Änderungen ergeben sich aus den anliegenden Hinweisen zur VOB Teile A und B Ausgabe 2009."

  1. 1.

    Bei Ausschreibungen ist für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind die auf direktem Weg oder per Post schriftlich zugegangenen Angebote, die beim Eingang auf dem ungeöffneten Umschlag zu kennzeichnen sind, unter Verschluss zu halten; entsprechend sind digitale Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren.

  2. 2.

    Zur Eröffnung zuzulassen sind nur Angebote, die dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots vorliegen.

  3. 3.

    (1) Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob der Verschluss der schriftlichen Angebote unversehrt ist und die digitalen Angebote verschlüsselt sind.

    (2) Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen im Eröffnungstermin gekennzeichnet. Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote oder ihrer einzelnen Abschnitte, ferner andere den Preis betreffende Angaben werden verlesen. Es wird bekannt gegeben, ob und von wem Nebenangebote eingereicht sind. Weiteres aus dem Inhalt der Angebote soll nicht mitgeteilt werden.

    (3) Muster und Proben der Bieter müssen im Termin zur Stelle sein.

  4. 4.

    (1) Über den Eröffnungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist zu verlesen; in ihr ist zu vermerken, dass sie verlesen und als richtig anerkannt worden ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

    (2) Sie ist vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben; die anwesenden Bieter und Bevollmächtigten sind berechtigt, mit zu unterzeichnen.

  5. 5.

    Angebote, die bei der Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben (Nummer 2), sind in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen. Die Eingangszeiten und die etwa bekannten Gründe, aus denen die Angebote nicht vorgelegen haben, sind zu vermerken. Der Umschlag und andere Beweismittel sind aufzubewahren.

  6. 6.

    (1) Ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber bei Öffnung des ersten Angebots aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, ist wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln.

    (2) Den Bietern ist dieser Sachverhalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In die Mitteilung sind die Feststellung, dass der Verschluss unversehrt war, und die Angaben nach Nummer 3 Abs. 2 aufzunehmen.

    (3) Dieses Angebot ist mit allen Angaben in die Niederschrift oder in einen Nachtrag aufzunehmen. Im Übrigen gilt Nummer 5 Satz 2 und 3.

  7. 7.

    Den Bietern und ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge (Nummern 5 und 6 sowie § 23 Nr. 4) zu gestatten; den Bietern können die Namen der Bieter sowie die verlesenen und die nachgerechneten Endbeträge der Angebote sowie die Zahl ihrer Nebenangebote nach der rechnerischen Prüfung mitgeteilt werden. Nach Antragstellung hat dies unverzüglich zu erfolgen. Die Niederschrift darf nicht veröffentlicht werden.

  8. 8.

    Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten; dies gilt auch bei Freihändiger Vergabe.