Abschnitt 2, § 10a VOB/A - Vergabeunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
- Amtliche Abkürzung
- VOB/A
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Red. Anm.: Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teile A und B) vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009):
"[...] Die VOB Teil A Ausgabe 2009 wird den Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) ersetzen, und die VOB Teil B Ausgabe 2009 wird den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 4. September 2006 (BAnz. Nr. 196a vom 18. Oktober 2006) ersetzen.
Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB Teil A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-Bauaufträge verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird zurzeit von der Bundesregierung vorbereitet.
Die Abschnitte 3 und 4 der VOB Teil A Ausgabe 2006 sind nicht mehr anzuwenden. Die materiellen Vergaberegeln für die Sektorenauftraggeber sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Sektorenverordnung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) zu finden.
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOB Teil A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 GWB. Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A und der Teile B und C der VOB ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOB Teil A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A vorgeschrieben werden.
Die Neufassung der VOB Teile A und B wird im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegeben werden. Einzelheiten der Änderungen ergeben sich aus den anliegenden Hinweisen zur VOB Teile A und B Ausgabe 2009."
Bei Bauaufträgen im Sinne von § 1a muss das Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) außer den Angaben nach § 10 Nr. 5 Abs. 2 folgendes enthalten:
- a)
Die maßgebenden Wertungskriterien im Sinne von § 25 Nr. 3, sofern nicht in der Bekanntmachung angegeben (§ 17a Nr. 2 bis 4). Dabei ist die Gewichtung der einzelnen Kriterien anzugeben. Kann die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung zu nennen.
- b)
Die Angabe, dass die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind.
- c)
Einen Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 17a Nr. 3 beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren.
- d)
Die Angabe, ob beabsichtigt ist, ein Verhandlungsverfahren oder einen Wettbewerblichen Dialog in verschiedenen, aufeinander folgenden Phasen abzuwickeln, um hierbei die Zahl der Angebote zu begrenzen.
- e)
Bei Nichtoffenen Verfahren, bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung und beim Wettbewerblichen Dialog die gleichzeitige Aufforderung in Textform an die ausgewählten Bewerber ihre Angebote einzureichen, zu verhandeln oder am Wettbewerblichen Dialog teilzunehmen. Die Aufforderung enthält entweder die Verdingungsunterlagen bzw. Beschreibung und zusätzliche Unterlagen oder die Angabe des Zugriffs auf die Verdingungsunterlagen, wenn diese auf elektronischem Wege unmittelbar zugänglich gemacht werden.
- f)
Die Nennung von Mindestanforderungen für Nebenangebote, sofern diese nicht ausgeschlossen sind,
- g)
Beim Wettbewerblichen Dialog die Nennung von Termin und Ort des Beginns der Konsultationsphase.