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  • ab 12.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 20c HVSG - Informationsübermittlung durch das Landesamt an öffentliche Stellen zu arbeits- und dienstrechtlichen Zwecken

Bibliographie

Titel
Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG)
Amtliche Abkürzung
HVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
18-7

(1) Das Landesamt darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene personenbezogene Daten für Zwecke dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen an personalführende öffentliche Stellen übermitteln, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 verfolgt oder unterstützt.

(2) Das Landesamt darf darüber hinaus mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene personenbezogene Daten an personalführende öffentliche Stellen übermitteln zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungstreue von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456).