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  • ab 12.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 19a HVSG - Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt an andere Stellen

Bibliographie

Titel
Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG)
Amtliche Abkürzung
HVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
18-7

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt an eine andere Stelle ist nur zulässig, soweit die Übermittlung der betreffenden Daten zur Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Stelle im Einzelfall geboten ist und § 23 nicht entgegensteht.

(2) Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobener personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist darüber hinaus nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 20 bis 20c zulässig. Die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen und an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur nach Maßgabe der §§ 21 und 22 zulässig.

(3) Soweit personenbezogene Daten übermittelt werden, die mit Maßnahmen nach § 6 bzw. §§ 7, 8 gewonnen wurden, richtet sich die Übermittlung an andere Stellen nach § 4 Abs. 4 des Artikel-10-Gesetzes bzw. § 8 Abs. 6, wobei eine Übermittlung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Artikel-10 Gesetzes nur zulässig ist, wenn die fraglichen Daten auch nach §§ 20 oder 20a übermittelt werden dürften.

(4) Der Empfänger darf die Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen.

(5) Zur Übermittlung ist auch das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium befugt.

(6) Jede Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobener personenbezogener Daten an andere Stellen ist unter Nennung der der Übermittlung zugrunde gelegten Rechtsvorschrift zu protokollieren.