§ 25 HVSG - Nachberichtspflicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG)
- Amtliche Abkürzung
- HVSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 18-7
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zu einer anderen Bewertung der Daten führen könnte oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.