§ 55 GOLT - Zweite Beratung
Bibliographie
- Titel
- Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VorlGO LT 18. WP,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Die zweite Beratung findet frühestens am zweiten Werktage nach Schluss der ersten Beratung oder Verteilung der Beschlussempfehlung des Ausschusses statt; sie hat spätestens zwei Monate nach der Verteilung der Beschlussempfehlung zu beginnen. In der zweiten Beratung kann neben der Besprechung über die Grundsätze des Gesetzentwurfs eine Einzelberatung durchgeführt werden.
(2) Gegenstand der Abstimmungen in der zweiten Beratung ist der Gesetzentwurf, wenn eine Ausschussberatung nicht stattgefunden hat oder der Ausschuss die unveränderte Annahme oder die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen hat. Hat der Ausschuss eine Neufassung des Gesetzentwurfs empfohlen, so ist diese Gegenstand der Abstimmung.
(3) Hat der Ausschuss Änderungen des Gesetzentwurfs vorgeschlagen, so wird zunächst über die Beschlussempfehlung des Ausschusses und danach über den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung angenommener Empfehlungen abgestimmt. Das Gleiche gilt für Änderungsanträge (§ 58). Liegen Änderungsanträge zu Beschlussempfehlungen vor, so wird zunächst über die Änderungsanträge, dann über die Beschlussempfehlung und zum Schluss über den Gesetzentwurf entsprechend Satz 1 abgestimmt.
(4) Die Abstimmungen finden nach Schluss jeder Einzelbesprechung statt. Über mehrere oder alle Teile eines Gesetzentwurfs kann gemeinsam abgestimmt werden, wenn nicht acht anwesende Abgeordnete widersprechen.
(5) Bei der Beratung umfangreicher Vorlagen kann der Präsident mit Zustimmung des Landtags die von ihm aufgerufenen Einzelbestimmungen ohne Eröffnung und Schließung der Besprechung und ohne Einzelabstimmung für angenommen erklären, falls Wortmeldungen nicht vorliegen und Änderungsanträge nicht gestellt sind.
(6) Sind Änderungsanträge angenommen worden, bevor sie verteilt waren, muss auf Antrag eines Mitglieds des Landtags nach der Verteilung die Abstimmung wiederholt werden. Eine erneute Besprechung findet nicht statt.
(7) Bis zur letzten Einzelabstimmung kann der Gesetzentwurf ganz oder teilweise an einen Ausschuss überwiesen werden. Die Überweisung kann auch an Ausschüsse erfolgen, die bei der bisherigen Ausschussberatung nicht beteiligt waren. Dies gilt auch für bereits erledigte Teile des Gesetzentwurfs. Mit der Überweisung kann eine dritte Beratung beschlossen werden.