§ 110 GO - Zwischenrufe
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Soweit Zwischenrufe sprachlich erkennbar sind, werden sie von der Stenografin oder dem Stenografen aufgenommen. Wenn die Zwischenruferin oder der Zwischenrufer in der Niederschrift namentlich bezeichnet ist, wird ihr oder ihm der Zwischenruf zugeleitet. Bestreitet das Mitglied des Landtags, dass der Zwischenruf von ihr oder ihm erfolgt ist, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident nach Rücksprache mit der Leiterin oder dem Leiter des Stenografischen Dienstes, ob der Name der Zwischenruferin oder des Zwischenrufers gelöscht wird oder nicht. § 109 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)