§ 109 GO - Überprüfung der Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Jede Rednerin und jeder Redner erhält die Niederschrift ihrer oder seiner Ausführungen vor ihrer Aufnahme in das Plenarprotokoll zur Durchsicht und Berichtigung. Gibt sie oder er die Niederschrift nicht am zweiten Werktag nach Empfang zurück, so gilt sie als genehmigt. Die Präsidentin oder der Präsident kann eine abweichende Frist festsetzen.
(2) Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede nicht ändern. Ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine Verständigung zwischen der Rednerin oder dem Redner und der Leiterin oder dem Leiter des Stenografischen Dienstes erzielt, so ist die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen.
(3) Zu Protokoll gegebene Reden werden im Plenarprotokoll am Ende der Niederschrift über den Tagesordnungspunkt abgedruckt und als "Erklärung zu Protokoll" kenntlich gemacht. Ausführungen einer Rednerin oder eines Redners, der oder dem das Wort nicht erteilt wurde, werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen.
(4) Niederschriften dürfen vor Anerkennung ihrer Richtigkeit ohne Zustimmung der Rednerin oder des Redners nur der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Einsicht überlassen werden.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)