§ 111 GO - Einsicht in Plenarprotokolle
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die Einsicht in Plenarprotokolle über öffentliche Sitzungen richtet sich nach der Richtlinie in Anlage 5.
(2) Fand eine nicht öffentliche Sitzung statt, beschließt der Landtag vor Ende der nächsten öffentlichen Sitzung über die Veröffentlichung des betreffenden Plenarprotokolls mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)