§ 35 BbgBesG - Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 212-2
(1) Leistungsbezüge sind mindestens in Höhe des in § 30 Absatz 2 genannten Betrags ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind.
(2) Unbefristet gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Funktions-Leistungsbezüge sind in Höhe von 25 Prozent ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens fünf Jahre zugestanden haben; sie sind in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zehn Jahre zugestanden haben. Tritt die Inhaberin oder der Inhaber des Funktions-Leistungsbezugs während oder mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand, ist der Leistungsbezug in voller Höhe ruhegehaltfähig, wenn der Beamtin oder dem Beamten das Amt mindestens zwei Jahre übertragen war. Treffen ruhegehaltfähige Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge oder besondere Leistungsbezüge mit Funktions-Leistungsbezügen zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(3) Befristet gewährte und jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogene Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können vorbehaltlich des Absatzes 5 zusammen mit unbefristeten Leistungsbezügen bis zur Höhe von 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für die Beamtin oder den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(4) In den Fällen einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, können von der Hochschule gewährte oder in der Berufungsvereinbarung zugesagte Leistungsbezüge nach den Absätzen 2 und 3 auch dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie infolge der Beurlaubung nicht bezogen wurden und ein Versorgungszuschlag gezahlt worden ist.
(5) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können über den Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 1 zusammen höchstens für
- 1.
2,5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Planstellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Grundgehalts,
- 2.
2,5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Planstellen bis zur Höhe von 60 Prozent des Grundgehalts,
- 3.
1,6 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Planstellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Grundgehalts
für ruhegehaltfähig erklärt werden.