Art. 12 FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise erhalten aus den nach Art. 1 Abs. 2 und 3 Satz 3 zuzüglich der nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt bereitgestellten Mitteln pauschale Zuweisungen, die für die Finanzierung von Investitions-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bestimmt sind (Investitionspauschalen). 2Von der für Investitionspauschalen zur Verfügung stehenden Finanzmasse nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 zuzüglich der nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt hierfür bereitgestellten Mittel erhalten die kreisfreien Gemeinden 20 v.H., die kreisangehörigen Gemeinden 45 v.H. und die Landkreise 35 v.H.; sie wird nach der Einwohnerzahl unter Berücksichtigung der Umlagekraft verteilt. 3Die Investitionspauschalen für kreisangehörige Gemeinden nach Satz 2 werden mit dem nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 zur Verfügung stehenden Verstärkungsbetrag auf einen Mindestbetrag von 20.000 EUR je Gemeinde erhöht; soweit der Verstärkungsbetrag nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 für die Anhebung auf den Mindestbetrag nicht ausreicht, werden die darüber hinaus benötigten Mittel vor der Aufteilung nach Satz 2 auf kreisfreie Gemeinden, kreisangehörige Gemeinden und Landkreise vorweg entnommen. 4Umlagekraft im Sinn von Satz 2 ist für die kreisangehörigen Gemeinden die Summe der Umlagegrundlagen nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2, für die kreisfreien Gemeinden die Summe der Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 des laufenden Jahres.

(2) 1Die Umlagekraft wird dadurch berücksichtigt, dass die Einwohnerzahl

  1. 1.

    bei kreisfreien Gemeinden mit einer Umlagekraft je Einwohner von

    1. a)

      bis unter 80 v.H.
      des Landesdurchschnitts mit 145 v.H.

    2. b)

      80 v.H. bis unter 88 v.H.
      des Landesdurchschnitts mit 130 v.H.

    3. c)

      88 v.H. bis unter 96 v.H.
      des Landesdurchschnitts mit 115 v.H.

    4. d)

      96 v.H. bis unter 104 v.H.
      des Landesdurchschnitts mit 100 v.H.

    5. e)

      104 v.H. bis unter 112 v.H.
      des Landesdurchschnitts mit 85 v.H.

    6. f)

      112 v.H. bis unter 120 v.H.
      des Landesdurchschnitts mit 70 v.H.

    7. g)

      120 v.H. und mehr
      des Landesdurchschnitts mit 55 v.H.

    angesetzt wird; maßgebend ist der Landesdurchschnitt der kreisfreien Gemeinden;

  2. 2.

    bei kreisangehörigen Gemeinden mit einer Umlagekraft je Einwohner von

    1. a)

      bis unter 50 v.H.
      des Landesdurchschnitts mit 145 v.H.

    2. b)

      50 v.H. bis unter 70 v.H.
      des Landesdurchschnitts mit 130 v.H.

    3. c)

      70 v.H. bis unter 90 v.H.
      des Landesdurchschnitts mit 115 v.H.

    4. d)

      90 v.H. bis unter 110 v.H.
      des Landesdurchschnitts mit 100 v.H.

    5. e)

      110 v.H. bis unter 130 v.H.
      des Landesdurchschnitts mit 85 v.H.

    6. f)

      130 v.H. bis unter 150 v.H.
      des Landesdurchschnitts mit 70 v.H.

    7. g)

      150 v.H. und mehr
      des Landesdurchschnitts mit 55 v.H.

    angesetzt wird; maßgebend ist der Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden.

2Gemeinden mit einer Umlagekraft von mehr als 200 v.H. des für sie nach Satz 1 maßgebenden Landesdurchschnitts erhalten keine Investitionspauschale. 3Die Landkreise erhalten 35/45 der Summe der Investitionspauschalen ihrer kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 1 Satz 2.