Art. 12 FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
(1) 1Die Gemeinden und Landkreise erhalten aus den nach Art. 1 Abs. 2 und 3 Satz 3 zuzüglich der nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt bereitgestellten Mitteln pauschale Zuweisungen, die für die Finanzierung von Investitions-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bestimmt sind (Investitionspauschalen). 2Von der für Investitionspauschalen zur Verfügung stehenden Finanzmasse nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 zuzüglich der nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt hierfür bereitgestellten Mittel erhalten die kreisfreien Gemeinden 20 v.H., die kreisangehörigen Gemeinden 45 v.H. und die Landkreise 35 v.H.; sie wird nach der Einwohnerzahl unter Berücksichtigung der Umlagekraft verteilt. 3Die Investitionspauschalen für kreisangehörige Gemeinden nach Satz 2 werden mit dem nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 zur Verfügung stehenden Verstärkungsbetrag auf einen Mindestbetrag von 20.000 EUR je Gemeinde erhöht; soweit der Verstärkungsbetrag nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 für die Anhebung auf den Mindestbetrag nicht ausreicht, werden die darüber hinaus benötigten Mittel vor der Aufteilung nach Satz 2 auf kreisfreie Gemeinden, kreisangehörige Gemeinden und Landkreise vorweg entnommen. 4Umlagekraft im Sinn von Satz 2 ist für die kreisangehörigen Gemeinden die Summe der Umlagegrundlagen nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2, für die kreisfreien Gemeinden die Summe der Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 des laufenden Jahres.
(2) 1Die Umlagekraft wird dadurch berücksichtigt, dass die Einwohnerzahl
- 1.
bei kreisfreien Gemeinden mit einer Umlagekraft je Einwohner von
- a)
bis unter 80 v.H.
des Landesdurchschnitts mit 145 v.H. - b)
80 v.H. bis unter 88 v.H.
des Landesdurchschnitts mit 130 v.H. - c)
88 v.H. bis unter 96 v.H.
des Landesdurchschnitts mit 115 v.H. - d)
96 v.H. bis unter 104 v.H.
des Landesdurchschnitts mit 100 v.H. - e)
104 v.H. bis unter 112 v.H.
des Landesdurchschnitts mit 85 v.H. - f)
112 v.H. bis unter 120 v.H.
des Landesdurchschnitts mit 70 v.H. - g)
120 v.H. und mehr
des Landesdurchschnitts mit 55 v.H.
angesetzt wird; maßgebend ist der Landesdurchschnitt der kreisfreien Gemeinden;
- 2.
bei kreisangehörigen Gemeinden mit einer Umlagekraft je Einwohner von
- a)
bis unter 50 v.H.
des Landesdurchschnitts mit 145 v.H. - b)
50 v.H. bis unter 70 v.H.
des Landesdurchschnitts mit 130 v.H. - c)
70 v.H. bis unter 90 v.H.
des Landesdurchschnitts mit 115 v.H. - d)
90 v.H. bis unter 110 v.H.
des Landesdurchschnitts mit 100 v.H. - e)
110 v.H. bis unter 130 v.H.
des Landesdurchschnitts mit 85 v.H. - f)
130 v.H. bis unter 150 v.H.
des Landesdurchschnitts mit 70 v.H. - g)
150 v.H. und mehr
des Landesdurchschnitts mit 55 v.H.
angesetzt wird; maßgebend ist der Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden.
2Gemeinden mit einer Umlagekraft von mehr als 200 v.H. des für sie nach Satz 1 maßgebenden Landesdurchschnitts erhalten keine Investitionspauschale. 3Die Landkreise erhalten 35/45 der Summe der Investitionspauschalen ihrer kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 1 Satz 2.