Anlage 11 EBO - Einschränkung der Fahrzeugbreitenmaße
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
- Amtliche Abkürzung
- EBO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 933-10
Anlage 11
(zu § 22)
A. Wagen
Die nach den Anlagen 8 und 9 zulässigen Breitenmaße müssen derart eingeschränkt sein, daß kein Teil des Wagens bei ungünstigster Stellung in einem Gleis von 1,465 m Spurweite und einem Bogenhalbmesser von 250 m die Begrenzungslinie um mehr als den Wert "k" überschreitet.
Die Einschränkungen sind nach folgenden Formeln zu berechnen: (1)
In diesen Formeln bedeutet:
Ei | = | innere Einschränkung, d.i. zulässiger kleinster Abstand eines zwischen den Endachsen der Wagen ohne Drehgestelle oder zwischen den Drehzapfen der Drehgestellwagen liegenden Wagenpunkts von der Begrenzungslinie, in Metern; |
---|---|---|
Ea | = | äußere Einschränkung, d.i. zulässiger kleinster Abstand eines über die Endachsen der Wagen ohne Drehgestelle oder über die Drehzapfen der Drehgestellwagen hinaus liegenden Wagenpunkts von der Begrenzungslinie, in Metern; |
a | = | Achsstand, d.i. Abstand der Endachsen der Wagen ohne Drehgestelle, bei Drehgestellwagen Abstand der Drehzapfen, in Metern; |
n | = | Abstand des betrachteten Wagenquerschnitts von der nächstgelegenen Endachse oder dem nächstgelegenen Drehzapfen in Metern; |
d | = | Spurmaß der Radsätze 10 mm unter dem Laufkreis bei größter Abnutzung in Metern (vgl. Anlage 5); |
q | = | mögliche Querverschiebung der Endachsen zwischen Lagerschale und Achsschenkel, zusätzlich derjenigen zwischen Achshalter und Achslagergehäuse, aus der Mittellage heraus nach jeder Seite - bei größter Abnutzung aller Teile - in Metern; |
w | = | mögliche Querverschiebung von Drehgestellzapfen und Wiege aus der Mittellage heraus nach jeder Seite in Metern; |
p | = | Drehgestellachsstand, d.i. Abstand der Endachsen des einzelnen Drehgestells, in Metern; |
k | = | 0,075 für Teile, die 430 mm und mehr über Schienenoberkante liegen; |
0,025 für Teile, die weniger als 430 mm über Schienenoberkante liegen; |
B. Triebfahrzeuge
Auf Triebfahrzeuge sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.