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Anlage 11 EBO - Einschränkung der Fahrzeugbreitenmaße

Bibliographie

Titel
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Amtliche Abkürzung
EBO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-10

Anlage 11
(zu § 22)

A. Wagen

Die nach den Anlagen 8 und 9 zulässigen Breitenmaße müssen derart eingeschränkt sein, daß kein Teil des Wagens bei ungünstigster Stellung in einem Gleis von 1,465 m Spurweite und einem Bogenhalbmesser von 250 m die Begrenzungslinie um mehr als den Wert "k" überschreitet.

Die Einschränkungen sind nach folgenden Formeln zu berechnen: (1)

In diesen Formeln bedeutet:

Ei=innere Einschränkung, d.i. zulässiger kleinster Abstand eines zwischen den Endachsen der Wagen ohne Drehgestelle oder zwischen den Drehzapfen der Drehgestellwagen liegenden Wagenpunkts von der Begrenzungslinie, in Metern;
Ea=äußere Einschränkung, d.i. zulässiger kleinster Abstand eines über die Endachsen der Wagen ohne Drehgestelle oder über die Drehzapfen der Drehgestellwagen hinaus liegenden Wagenpunkts von der Begrenzungslinie, in Metern;
a=Achsstand, d.i. Abstand der Endachsen der Wagen ohne Drehgestelle, bei Drehgestellwagen Abstand der Drehzapfen, in Metern;
n=Abstand des betrachteten Wagenquerschnitts von der nächstgelegenen Endachse oder dem nächstgelegenen Drehzapfen in Metern;
d=Spurmaß der Radsätze 10 mm unter dem Laufkreis bei größter Abnutzung in Metern (vgl. Anlage 5);
q=mögliche Querverschiebung der Endachsen zwischen Lagerschale und Achsschenkel, zusätzlich derjenigen zwischen Achshalter und Achslagergehäuse, aus der Mittellage heraus nach jeder Seite - bei größter Abnutzung aller Teile - in Metern;
w=mögliche Querverschiebung von Drehgestellzapfen und Wiege aus der Mittellage heraus nach jeder Seite in Metern;
p=Drehgestellachsstand, d.i. Abstand der Endachsen des einzelnen Drehgestells, in Metern;
k=0,075 für Teile, die 430 mm und mehr über Schienenoberkante liegen;
0,025 für Teile, die weniger als 430 mm über Schienenoberkante liegen;

(2)

B. Triebfahrzeuge

Auf Triebfahrzeuge sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Die Formeln sind im BGBl. I967 II Nr. 20 vom 12.05.1967 auf der Seite 1599 wiedergegeben.

(2) Red. Anm.:

Die Abbildung ist im BGBl. I967 II Nr. 20 vom 12.05.1967 auf der Seite 1599 wiedergegeben.