Versionsverlauf


§ 27 RiG - Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Richtergesetz Gesetz Nr. 858
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus

  1. 1.
    dem Oberlandesgerichtspräsidenten als Vorsitzendem,
  2. 2.
    vier Mitgliedern, die von den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählt werden.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.