§ 18 SLStatG - Statistikgeheimnis
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
- Amtliche Abkürzung
- SLStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
(1) Die für eine Statistik auf Grund dieses Gesetzes oder einer anderen landesrechtlichen Vorschrift erhobenen Einzelangaben dürfen ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, soweit nicht dieses Gesetz oder ein einzelstatistisches Gesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Statistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung von Statistiken betrauten Personen geheim zu halten, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für:
- 1.Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Auskunftgebenden oder die betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben;
- 2.Einzelangaben über öffentliche Stellen, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, soweit aus öffentlichem Interesse nichts anderes bestimmt ist;
- 3.Einzelangaben, die von dem Statistischen Landesamt oder den Statistikdienststellen mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind;
- 4.Einzelangaben, die den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 2 besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben auf Grund einer besonderen Ermächtigung oder § 19 sind.