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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (2)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
Amtliche Abkürzung
UVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-20

In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)

Geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)

Inhaltsübersicht(2)§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
Zweck des Gesetzes1
Begriffsbestimmungen2
Anwendungsbereich3
Teil 2
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Abschnitt 1
Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
Feststellung der UVP-Pflicht3a
UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben3b
UVP-Pflicht im Einzelfall3c
(weggefallen)3d
Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben3e
UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben3f
Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der UVP4
Abschnitt 2
Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen5
Unterlagen des Trägers des Vorhabens6
Beteiligung anderer Behörden7
Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung8
Beteiligung der Öffentlichkeit9
Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung9a
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben9b
Geheimhaltung und Datenschutz10
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen11
Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung12
Vorbescheid und Teilzulassungen13
Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden14
Teil 3
Strategische Umweltprüfung (SUP)
Abschnitt 1
Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
Feststellung der SUP-Pflicht14a
SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall14b
SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung14c
Ausnahmen von der SUP-Pflicht14d
Abschnitt 2
Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP14e
Festlegung des Untersuchungsrahmens14f
Umweltbericht14g
Beteiligung anderer Behörden14h
Beteiligung der Öffentlichkeit14i
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung14j
Abschließende Bewertung und Berücksichtigung14k
Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms14l
Überwachung14m
Gemeinsame Verfahren14n
Teil 4
Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen15
Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren16
Aufstellung von Bauleitplänen17
Bergrechtliche Verfahren18
Flurbereinigungsverfahren19
Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen19a
Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene19b
Teil 5
Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (Anlage 1 Nummer 19)
Planfeststellung; Plangenehmigung20
Entscheidung; Nebenbestimmungen21
Verfahren22
Bußgeldvorschriften23
Teil 6
Schlussvorschriften
Verwaltungsvorschriften24
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren24a
Übergangsvorschrift25
Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"Anlage 1
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer UmweltverträglichkeitsprüfungAnlage 2
Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"Anlage 3
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen UmweltprüfungAnlage 4

(2) Amtl. Anm.:

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40), der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), sowie der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.