Anlage 2 UVPG - Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
Amtliche Abkürzung
UVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-20
  1. 1.

    Nachstehende Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, eine Vorprüfung durchzuführen ist.

    1. a)

      Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere

      1. aa)

        der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,

      2. bb)

        des Standorts des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit der Gebiete, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.

    2. b)

      Eine Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können.

    3. c)

      Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutzgüter infolge

      1. aa)

        der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls der Abfallerzeugung,

      2. bb)

        der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.

  2. 2.

    Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Vorprüfung ist den Kriterien nach Anlage 3, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen. Soweit der Vorhabenträger über Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens verfügt, sind diese ebenfalls einzubeziehen.

  3. 3.

    Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a kann der Vorhabenträger auch eine Beschreibung aller Merkmale des Vorhabens und des Standorts und aller Vorkehrungen vorlegen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden sollen.

  4. 4.

    Wird eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, können sich die Angaben des Vorhabenträgers in der ersten Stufe auf solche Angaben beschränken, die sich auf das Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien beziehen.