§ 11 SächsUVPG - Zuständigkeiten in Verfahren nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 660-7
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Ausführung des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu regeln.