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§ 11 SächsUVPG - Zuständigkeiten in Verfahren nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Amtliche Abkürzung
SächsUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
660-7

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Ausführung des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu regeln.