§ 19 LplG - Raumordnungsverfahren, Ablauf
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LplG)
- Amtliche Abkürzung
- LplG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) Wenn Gegenstand des Raumordnungsverfahrens Vorhabenalternativen sind, die in Bezirken mehrerer höherer Raumordnungsbehörden liegen, bestimmt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde eine höhere Raumordnungsbehörde als gemeinsame zuständige Behörde.
(2) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen.
(3) Der Träger des Vorhabens hat der höheren Raumordnungsbehörde die für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sie müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 1.
Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden und der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt,
- 2.
Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,
- 3.
Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften Vorhabenalternativen und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe.
Eine allgemein verständliche Zusammenfassung dieser Angaben ist beizufügen. Soweit erforderlich berät die höhere Raumordnungsbehörde den Träger des Vorhabens über Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen und erörtert mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die raumordnerische Beurteilung erhebliche Fragen. Sie kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen. Die höhere Raumordnungsbehörde prüft unverzüglich die Vollständigkeit der zuvor festgelegten und eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang, bevor sie die Verfahrensschritte nach den Absätzen 4 und 5 einleitet. Sie kann weitere Unterlagen nur nachfordern, wenn neue Tatsachen bekannt werden oder sie zur Vermeidung von Abwägungsfehlern bei der raumordnerischen Beurteilung unentbehrlich sind.
(4) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen
- 1.
die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung und die Landkreise,
- 2.
die Regionalverbände,
- 3.
die anderen öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3,
- 4.
die Nachbarstaaten nach den für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- 5.
die anerkannten Naturschutzvereinigungen.
Ferner können Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. Die Beteiligung erfolgt schriftlich; sie kann zusätzlich oder mit Zustimmung der jeweiligen Stelle ersatzweise digital erfolgen. Die schriftliche und die digitale Information müssen gleichwertig sein.
(5) Die Öffentlichkeit ist zur Anhörung und Unterrichtung in das Raumordnungsverfahren einzubeziehen; Absatz 7 bleibt unberührt. Dazu sind die nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, auf Veranlassung der höheren Raumordnungsbehörde einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der höheren Raumordnungsbehörde zu. Sie kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Die höhere Raumordnungsbehörde berücksichtigt die Äußerungen bei der raumordnerischen Beurteilung nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 und 3. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den betroffenen Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen.
(6) Bei raumbedeutsamen Vorhaben von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes ist im Benehmen mit der nach Bundesrecht zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.
(7) Bei raumbedeutsamen Vorhaben der militärischen Verteidigung entscheidet das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Vorhaben der zivilen Verteidigung die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben und darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit in das Raumordnungsverfahren einbezogen wird.
(8) Die Geltungsdauer der raumordnerischen Beurteilung ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung schriftlich beantragt wird; sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist bei der höheren Raumordnungsbehörde eingegangen ist. Die Fristverlängerung soll erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben.