§ 2 EigBG - Rechtsgrundlagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
- Amtliche Abkürzung
- EigBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.24
(1) Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes durch Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind für die Eigenbetriebe der Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften die Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) oder der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) sowie die sonstigen für die Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften maßgebenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(2) Die §§ 15 bis 19 gelten nicht für Eigenbetriebe, die ihre Wirtschaftsführung und ihr Rechnungswesen gemäß § 110 Abs. 3 der Gemeindeordnung nach dem System der doppelten Buchführung führen.
(3) Für die Eigenbetriebe der Verwaltungsgemeinschaften gelten die Vorschriften mit der Maßgabe, dass an Stelle des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin der Leiter oder die Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes tritt.