Versionsverlauf

§ 9 EigBG - Aufgaben des Betriebsausschusses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Amtliche Abkürzung
EigBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.24

(1) Der Betriebsausschuss bereitet alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung.

(2) Soweit nicht nach § 10 der Gemeinderat oder nach § 6 die Betriebsleitung zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuss. Insbesondere verbleibt beim Betriebsausschuss die Entscheidung über

  1. 1.

    die Festsetzung von Tarifen; § 45 Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes finden insoweit keine Anwendung,

  2. 2.

    den Abschluss von Verträgen, ausgenommen einfache Geschäfte der laufenden Betriebsführung,

  3. 3.

    die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes innerhalb der gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 7 des Kommunalverfassungsgesetzes festgelegten Grenzen,

  4. 4.

    die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen,

  5. 5.

    die Geschäftsordnung nach § 5 Abs. 3,

  6. 6.

    sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(3) Durch Betriebssatzung können

  1. 1.

    die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses näher bestimmt,

  2. 2.

    Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ganz oder teilweise der Betriebsleitung übertragen,

  3. 3.

    Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1, 4 und 6 der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten

werden.