§ 9 EigBG - Aufgaben des Betriebsausschusses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
- Amtliche Abkürzung
- EigBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.24
(1) Der Betriebsausschuss bereitet alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung.
(2) Soweit nicht nach § 10 der Gemeinderat oder nach § 6 die Betriebsleitung zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuss. Insbesondere verbleibt beim Betriebsausschuss die Entscheidung über
- 1.
die Festsetzung von Tarifen; § 45 Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes finden insoweit keine Anwendung,
- 2.
den Abschluss von Verträgen, ausgenommen einfache Geschäfte der laufenden Betriebsführung,
- 3.
die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes innerhalb der gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 7 des Kommunalverfassungsgesetzes festgelegten Grenzen,
- 4.
die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen,
- 5.
die Geschäftsordnung nach § 5 Abs. 3,
- 6.
sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebes.
(3) Durch Betriebssatzung können
- 1.
die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses näher bestimmt,
- 2.
Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ganz oder teilweise der Betriebsleitung übertragen,
- 3.
Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1, 4 und 6 der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten
werden.