§ 1 EigBG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
- Amtliche Abkürzung
- EigBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.24
Kommunen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes können Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe nach Maßgabe des § 128 des Kommunalverfassungsgesetzes führen, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen. Gemeinden betreffende Regelungen dieses Gesetzes gelten für die übrigen Kommunen im Sinne von § 1 Abs.1 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.