§ 1 EigBG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Amtliche Abkürzung
EigBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.24

Kommunen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes können Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe nach Maßgabe des § 128 des Kommunalverfassungsgesetzes führen, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen. Gemeinden betreffende Regelungen dieses Gesetzes gelten für die übrigen Kommunen im Sinne von § 1 Abs.1 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.