§ 14 EigBG - Wirtschaftsjahr
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
- Amtliche Abkürzung
- EigBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.24
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Eigenbetriebes es erfordert, kann durch Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmt werden.