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§ 7 EigBG - Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Amtliche Abkürzung
EigBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.24

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, sind zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.

(3) Verpflichtungserklärungen nach § 73 des Kommunalverfassungsgesetzes müssen durch zwei Vertretungsberechtigte handschriftlich unterzeichnet werden; besteht die Betriebsleitung aus einer Person, unterzeichnet diese allein. § 73 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen.

(4) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebes Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Betriebsleitung.