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§ 11 LPflegeG M-V - Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen

Bibliographie

Titel
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-4

(1) 1Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind für die Pflegebedürftigen einheitlich zu bemessen und in gleichen Tagesbeträgen auf die gesamte Nutzungsdauer nach § 10 Absatz 4 zu verteilen. 2 Dabei ist die tatsächliche Auslastung zugrunde zu legen; bei stationären Pflegeeinrichtungen jedoch mindestens 98 Prozent, bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege mindestens 80 Prozent, bei Einrichtungen der Tagespflege mindestens 80 Prozent. 3 Als Berechnungsgrundlage für die tatsächliche Auslastung wird das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr der Einrichtung zugrunde gelegt, wobei betriebsspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden sollen. 4 Bei der Tages- und Nachtpflege ist in der Regel von 252 Betriebstagen im Jahr bei einer betrieblichen Nutzung von fünf Tagen in der Woche und in den übrigen Fällen von 365 Betriebstagen auszugehen. 5Bei betriebsspezifischen Besonderheiten wird als Berechnungsgrundlage für die Betriebstage in der Regel das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr der Einrichtung zugrunde gelegt.

(2) 1Die ambulanten Pflegedienste erheben die Umlage für die gesondert berechenbaren Aufwendungen monatlich als prozentualen Aufschlag zu den abgerechneten Pflegeleistungen auf der Grundlage der nach § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Vergütung. 2Der prozentuale Aufschlag ist aus dem Verhältnis der gesondert berechenbaren Aufwendungen zu den Personal- und Sachaufwendungen einschließlich der gesondert berechenbaren Aufwendungen des Vorjahres zu bilden.

(3) Bei Neuerrichtungen der Pflegeeinrichtungen sind die erforderlichen Daten für das erste Geschäftsjahr in Anlehnung an nach Art und Größe vergleichbare Pflegeeinrichtungen sowie anhand der Eröffnungsbilanz zu kalkulieren.