§ 6 LPflegeG M-V - Förderung ambulanter Pflege
Bibliographie
- Titel
- Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LPflegeG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 860-4
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte können die betriebsnotwendigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch von ambulanten Pflegeeinrichtungen fördern, soweit und solange ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für sie besteht oder dessen Abschluss unmittelbar bevorsteht.
(2) Zur Verbesserung der ambulanten Versorgungsstruktur kann das Land in begründeten Einzelfällen insbesondere zur Vermeidung stationärer Pflege Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltes gewähren. Die Zuschüsse sollen insbesondere selbstbestimmte und neue Wohn- und Betreuungsformen für pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen unterstützen.