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§ 4 LPflegeG M-V - Pflegestützpunkte

Bibliographie

Titel
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-4

(1) 1Pflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit Bedrohte sind umfassend und unabhängig zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch zu unterrichten und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote zu beraten. 2Auf Wunsch erfolgt die Beratung unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere von Angehörigen und Lebenspartnern.

(2) 1Die Pflegekassen und Krankenkassen richten hierzu auf der Grundlage der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit vom 11.August 2010 (AmtsBl. M-V S. 571) gemäß § 92c des Elften Buches Sozialgesetzbuch Pflegestützpunkte ein, um die Ansprüche auf Beratung und Unterstützung effektiv, vemetzt und wohnortnah zu erfüllen. 2Sie haben darauf hinzuwirken, dass sich die Landkreise und kreisfreien Städte an der Trägerschaft der Pflegestützpunkte auf der Grundlage des Rahmenvertrages zur Einrichtung, Arbeit und Finanzierung von Pflegestützpunkten in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 92c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 1. Dezember 2010 beteiligen. 3Die Zusammenarbeit im Einzelfall regeln die Träger der Pflegestützpunkte jeweils durch einen Stützpunktvertrag. 4Dieser ist dem Steuerungsausschuss nach Absatz 5 nach dessen Abschluss vorzulegen. 5Durch Vereinbarung soll auch die enge Zusammenarbeit der Pflegestützpunkte mit den Pflegeeinrichtungen vor Ort sichergestellt werden.

(3) Die für die Hilfe zur Pflege in Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch können bis zum 31. Dezember 2021 von den Pflegekassen und Krankenkassen nach § 7c Absatz 1a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten verlangen.

(4) 1Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuweisungen, soweit diese angemessene Aufwendungen für die Pflegestützpunkte tragen. 2Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(5) 1Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung richtet zur Begleitung des Aufbaus und des laufenden Betriebs der Pflegestützpunkte einen Steuerungsausschuss unter Beteiligung der Landesverbände der Pflegekassen ein. 2Darüber hinaus können weitere Vertreter mitwirken, sofern sie sich als Träger an einem Pflegestützpunkt beteiligen. 3Dem Steuerungsausschuss obliegen insbesondere die Aufgaben der fachlichen Steuerung, der Entwicklung von Standards zur Qualitätssicherung und zur Transparenz der Arbeit der Pflegestützpunkte. 4Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel soll die Arbeit der Pflegestützpunkte wissenschaftlich begleitet und evaluiert werden. 5Der Steuerungsausschuss unterrichtet einmal jährlich den Landespflegeausschuss nach § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die Arbeit der Pflegestützpunkte.