§ 8 LPflegeG M-V - Einzelförderung der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege
Bibliographie
- Titel
- Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LPflegeG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 860-4
(1) Das Land kann in begründeten Einzelfällen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur oder zur Entwicklung und Erprobung neuartiger Maßnahmen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege beziehungsweise in besonderen Bedarfssituationen durch einen Zuschuss nach Maßgabe des Landeshaushaltes fördern (Einzelförderung).
(2) Zuschüsse nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden für Aufwendungen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für den Betrieb der Pflegeeinrichtung erforderlich sind.
(3) Die Einzelförderung ist nur zulässig, soweit und solange für die teilstationäre oder stationäre Pflegeeinrichtung ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder dessen Abschluss bevorsteht.
(4) Ein Anspruch auf die Bewilligung einer Einzelförderung besteht nicht.