LPflegeG M-V,MV - Landespflegegesetz

Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)

Bibliographie

Titel
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-4

GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 860 - 4

Vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 675)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2024 (GVOBl. M-V S. 87)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ziel des Gesetzes1
Begriffsbestimmungen2
Zusammenwirken von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen mit Pflegeeinrichtungen und Pflegestützpunkten3
Pflegestützpunkte4
Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen4a
Bestandsaufnahme und Entwicklung5
Förderung ambulanter Pflege6
Pauschalförderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen7
Einzelförderung der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege8
Pflegewohngeld für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen9
Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen10
Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen11
Verfahren12
Auskunftspflichten der Pflegekassen und der Träger von Pflegeeinrichtungen13
Kosten des Vollzuges der Aufgaben nach § 12 Abs. 314
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten15

§ 1 LPflegeG M-V - Ziel des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-4

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, in Mecklenburg-Vorpommern eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur vorzuhalten und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, die am Wohl der Pflegebedürftigen, der Pflegenden und an den Grundsätzen der Pflegequalität ausgerichtet ist.

(2) 1Die ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsangebote sollen ortsnah und aufeinander abgestimmt sein, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und kooperativ und unter Berücksichtigung der Trägervielfalt gestaltet werden. 2Sie sollen in überschaubaren und wohnortbezogenen Formen erbracht werden und unter Nutzung der Pflegestützpunkte die zusammenhängende soziale Betreuung nachhaltig für Menschen gewährleisten, die aufgrund ihres Alters oder wegen Krankheit, Behinderung oder aus anderen Gründen hierauf angewiesen sind. 3Die darauf aufbauende Versorgung soll nach dem Grundsatz des Vorrangs der häuslichen Versorgung und Tagespflege ortsnah, aufeinander abgestimmt und nach dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand sichergestellt werden und die pflegenden Angehörigen bei der häuslichen Pflege unterstützen. 4Dem soll durch die Weiterentwicklung entsprechender Angebote wie Sozialstationen, ambulanter Pflegedienste, Tages-, Nacht- und Kurzeitpflegen und die Entwicklung sonstiger Angebote, die die auf Hilfen angewiesenen Menschen zu einer selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung außerhalb von stationären Einrichtungen befähigen, Rechnung getragen werden. 5Durch Vernetzung von ambulanten Angeboten und Tagespflegen soll der besonderen Situation älterer Menschen ohne familiäres Unterstützungssystem entsprochen werden.

(3) 1Die Angebotsstruktur ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Qualitätssicherung und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sowie neuer Wohn- und Pflegeformen weiterzuentwickeln. 2Der Vorrang von Prävention und Rehabilitation ist zu berücksichtigen; auf eine Inanspruchnahme entsprechender Leistungen ist hinzuwirken. 3Das bürgerschaftliche Engagement ist in allen Bereichen der pflegerischen Versorgung zu stärken.

(4) 1Bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sind zudem unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. 2Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu befolgen. 3Die besonderen Belange pflegebedürftiger Menschen mit Einwanderungsgeschichte sowie die sexuelle und geschlechtliche Vielfalt pflegebedürftiger Menschen sind ebenfalls zu berücksichtigen. 4Das Land wirkt durch geeignete Maßnahmen auf eine interkulturelle Öffnung der Pflegeeinrichtungen und auf eine diversitätssensible Pflege hin.

(5) 1Bei der Umsetzung des Gesetzes ist dem Grundsatz der Nachrangigkeit der stationären Versorgung vor den anderen Pflegeformen Rechnung zu tragen. 2Die Bedürfnisse pflegebedürftiger Angehöriger unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sollen bei der Umsetzung des Gesetzes angemessen Berücksichtigung finden.

(6) Im Rahmen der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgungsstruktur wirkt das Land gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, den Verbänden der Pflege- und Krankenkassen und den Trägern ambulanter und stationärer Versorgungsangebote auf eine Verbesserung der Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen sowie eine angemessene Vergütung der Pflege- und Betreuungskräfte hin, die sich an den einschlägigen Tariflöhnen im Pflegebereich orientiert.

(7) 1Die Kommunen haben gemäß § 8 SGB XI gemeinsam mit den Ländern, den Pflegeeinrichtungen, den Pflegekassen und unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes zusammenzuwirken, um die Gestaltung einer leistungsfähigen, regional gegliederten, ortsnahen und aufeinander abgestimmten ambulanten und stationären pflegerischen Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. 2Die Förderung des Landes nach den §§ 6 und 8 orientiert sich demzufolge vorrangig an der Einordnung der Vorhaben in die jeweilige integrierte Pflegesozialplanung der Kommunen.

(8) 1Die Pflegeangebote sollen durch freigemeinnützige, private und öffentliche Träger unter Berücksichtigung von § 11 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt werden. 2Darüber hinaus soll durch die Gewährung von Zuschüssen an Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige zu sozialverträglichen Pflegeentgelten beigetragen werden.

(9) Die Förderung des Landes nach den §§ 6 und 8 wird nur dann gewährt, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Pflege- und Betreuungskräften eine Vergütung zu zahlen, die den Grundsätzen des Absatzes 6 entspricht.

§ 2 LPflegeG M-V - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-4

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versorgen.

(2) Teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und für einen wesentlichen Zeitraum des Tages oder der Nacht untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig untergebracht und verpflegt werden können.

§ 3 LPflegeG M-V - Zusammenwirken von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen mit Pflegeeinrichtungen und Pflegestützpunkten

Bibliographie

Titel
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-4

1Die zugelassenen Krankenhäuser (§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und Rehabilitationseinrichtungen (§ 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) im Land sind verpflichtet, mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen (§ 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) sowie den Pflegestützpunkten eng und vertrauensvoll mit dem Ziel zusammenzuwirken, den unmittelbaren Übergang von der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung unter Wahrung der Wahlfreiheit der Pflegebedürftigen zu einer notwendigen Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung sicherzustellen. 2Hierüber schließen die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich mit den Vereinigungen der Träger und, soweit solche nicht existieren, mit den Trägern von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und Pflegestützpunkten Vereinbarungen ab. 3Diese Vereinbarungen sind für die zugelassenen Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen sowie die Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und Pflegestützpunkte im Land unmittelbar verbindlich.

§ 4 LPflegeG M-V - Pflegestützpunkte

Bibliographie

Titel
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-4

(1) 1Pflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit Bedrohte sind umfassend und unabhängig zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch zu unterrichten und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote zu beraten. 2Auf Wunsch erfolgt die Beratung unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere von Angehörigen und Lebenspartnern.

(2) 1Die Pflegekassen und Krankenkassen richten hierzu auf der Grundlage der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit vom 11.August 2010 (AmtsBl. M-V S. 571) gemäß § 92c des Elften Buches Sozialgesetzbuch Pflegestützpunkte ein, um die Ansprüche auf Beratung und Unterstützung effektiv, vemetzt und wohnortnah zu erfüllen. 2Sie haben darauf hinzuwirken, dass sich die Landkreise und kreisfreien Städte an der Trägerschaft der Pflegestützpunkte auf der Grundlage des Rahmenvertrages zur Einrichtung, Arbeit und Finanzierung von Pflegestützpunkten in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 92c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 1. Dezember 2010 beteiligen. 3Die Zusammenarbeit im Einzelfall regeln die Träger der Pflegestützpunkte jeweils durch einen Stützpunktvertrag. 4Dieser ist dem Steuerungsausschuss nach Absatz 5 nach dessen Abschluss vorzulegen. 5Durch Vereinbarung soll auch die enge Zusammenarbeit der Pflegestützpunkte mit den Pflegeeinrichtungen vor Ort sichergestellt werden.

(3) Die für die Hilfe zur Pflege in Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch können bis zum 31. Dezember 2021 von den Pflegekassen und Krankenkassen nach § 7c Absatz 1a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten verlangen.

(4) 1Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuweisungen, soweit diese angemessene Aufwendungen für die Pflegestützpunkte tragen. 2Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(5) 1Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung richtet zur Begleitung des Aufbaus und des laufenden Betriebs der Pflegestützpunkte einen Steuerungsausschuss unter Beteiligung der Landesverbände der Pflegekassen ein. 2Darüber hinaus können weitere Vertreter mitwirken, sofern sie sich als Träger an einem Pflegestützpunkt beteiligen. 3Dem Steuerungsausschuss obliegen insbesondere die Aufgaben der fachlichen Steuerung, der Entwicklung von Standards zur Qualitätssicherung und zur Transparenz der Arbeit der Pflegestützpunkte. 4Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel soll die Arbeit der Pflegestützpunkte wissenschaftlich begleitet und evaluiert werden. 5Der Steuerungsausschuss unterrichtet einmal jährlich den Landespflegeausschuss nach § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die Arbeit der Pflegestützpunkte.