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§ 11 LPflegeG M-V - Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen

Bibliographie

Titel
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-4

1Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind für die Pflegebedürftigen einheitlich zu bemessen und in gleichen Tagesbeträgen auf die gesamte Nutzungsdauer nach § 10 Abs. 4 zu verteilen. 2Dabei ist die tatsächliche Auslastung zugrunde zu legen; bei stationären Pflegeeinrichtungen jedoch mindestens 98 vom Hundert, bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege mindestens 85 vom Hundert, bei Einrichtungen der Tagespflege mindestens 80 vom Hundert. 3Als Berechnungsgrundlage wird in der Regel das Geschäftsjahr der Einrichtung zu Grunde gelegt, wobei betriebsspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden sollen.