§ 3 SächsUVPG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 660-7
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vorhaben, die
- 1.
in der Anlage 1 UVPG oder
- 2.
in der Anlage 1 zu diesem Gesetz
aufgeführt sind, sowie für deren Änderung einschließlich der Erweiterung.
(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme, die
- 1.
in der Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt oder nach den §§ 14b bis 14d UVPG einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind oder
- 2.
in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind,
sowie für deren Änderung.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
weitere Vorhaben, Pläne und Programme in die Anlagen zu diesem Gesetz aufzunehmen, die aufgrund von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind,
- 2.
die Festlegungen zu den in den Anlagen zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, Plänen und Programmen an Vorgaben des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften anzupassen, sowie
- 3.
Vorhaben, Pläne und Programme unter Beachtung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zum Anwendungsbereich der durch dieses Gesetz umgesetzten Richtlinien aus den Anlagen zu diesem Gesetz herauszunehmen.