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§ 2 SächsUVPG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Amtliche Abkürzung
SächsUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
660-7

(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

  1. 1.

    Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere und Pflanzen,

  2. 2.

    Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

  3. 3.

    Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie

  4. 4.

    die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst.

(2) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

  1. 1.

    Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden,

  2. 2.

    Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die im anschließenden Verfahren beachtlich sind,

  3. 3.

    Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878, 2912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 BauGB über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne von § 3 Abs. 1 ersetzen.

(3) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Staatsregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden und erhebliche Umweltauswirkungen haben können. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne. Nicht ausgenommen sind die Programme, die für den Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013 zur Umsetzung der allgemeinen EU-Strukturfondsverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) im Freistaat Sachsen aufgestellt werden.

(5) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung nach Absatz 2 oder einen Plan oder ein Programm nach Absatz 4 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch die Entscheidung, den Plan oder das Programm berührt wird.