§ 3 SächsUVPG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 660-7
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vorhaben, die
- 1.in der Anlage 1 UVPG oder
- 2.in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind, sowie für deren Änderung einschließlich der Erweiterung.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.weitere Vorhaben in die Anlage zu diesem Gesetz aufzunehmen, die auf Grund rechtsverbindlicher Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterwerfen sind,
- 2.die Festlegungen zu den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben an Vorgaben des Bundes oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften anzupassen.