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§ 3 SächsUVPG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Amtliche Abkürzung
SächsUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
660-7

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vorhaben, die

  1. 1.
    in der Anlage 1 UVPG oder
  2. 2.
    in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind, sowie für deren Änderung einschließlich der Erweiterung.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    weitere Vorhaben in die Anlage zu diesem Gesetz aufzunehmen, die auf Grund rechtsverbindlicher Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterwerfen sind,
  2. 2.
    die Festlegungen zu den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben an Vorgaben des Bundes oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften anzupassen.