§ 9 SächsUVPG - Verhältnis zu naturschutzrechtlichen Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 660-7
(1) Die Notwendigkeit zur Durchführung von Prüfungen nach den §§ 14 bis 17, 30, 34 und 67 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 9 bis 12 und 21 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(2) Ist für ein Vorhaben neben der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Prüfung im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich, sollen die Verfahren gemeinsam durchgeführt und die notwendigen Verfahrensschritte miteinander verbunden werden. Die Ergebnisse der Verfahren nach Absatz 1 sind gesondert darzustellen.
(3) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen nach § 11 BNatSchG sind die Darstellungen nach § 9 Abs. 2 BNatSchG um
- 1.
die in § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsUVPG genannten Schutzgüter,
- 2.
eine Darstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde, und
- 3.
eine Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen
zu erweitern, um den Anforderungen des § 14g UVPG zu entsprechen. Die Strategische Umweltprüfung für diese Pläne soll mit der Strategischen Umweltprüfung für diejenigen räumlich entsprechenden Pläne nach den §§ 5 oder 8 BauGB verbunden werden, die im zeitlichen Zusammenhang mit einem Landschafts- oder Grünordnungsplan aufgestellt werden. Das Verfahren zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung von landschaftsplanerischen Fachbeiträgen nach § 6 SächsNatSchG richtet sich nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes.